EinteilungEinerseits werden die Rechtsakte der Europäischen Union in Gesetzgebungsakte und Rechtsakte ohne Gesetzescharakter eingeteilt. Andererseits werden sie in Art. 288 AEUV nach ihren Rechtswirkungen eingeteilt in:
* Verordnungen
* Richtlinien
* Beschlüsse
* Empfehlungen
* Stellungnahmen
GesetzgebungsakteGrundsätzlich verläuft der Erlass von Gesetzgebungsakte der EU wie folgt:
* Vorschlag der Kommission
* Entscheidung des Rats
* Beteiligung des Parlaments in unterschiedlichem Umfang:
o keine Beteiligung
o Anhörung
o Zustimmung
o gleichberechtigte Mitentscheidung (ordentliches Gesetzgebungsverfahren)
* Anhörung der beratenden Organe
Die unterschiedliche Beteiligung des Parlaments bildet somit den wesentlichen Unterschied in den verschiedenen Rechtsetzungsverfahren.
Die Europäische Kommission hat in der Regel das alleinige Initiativrecht, was von manchen als ein Grund für das Demokratiedefizit der Europäischen Union angesehen wird. Das Europäische Parlament (gemäß Art. 225 AEUV) und der Rat der Europäischen Union (gemäß Art. 241 AEUV) können die Europäische Kommission auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Eine solche Aufforderung ist auch Unionsbürgern im Rahmen einer Bürgerinitiative möglich (Art. 11 EU-Vertrag und Art. 24 AEUV).
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind folgende Gesetzgebungsverfahren möglich:
Ordentliches GesetzgebungsverfahrenDas ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV; früher Mitentscheidungs-, auch Kodezisionsverfahren Code COD) ist seit das mittlerweile wichtigste Gesetzgebungsverfahren. Hier hat das Parlament ein vollwertiges Mitbestimmungsrecht und kann einen Rechtsakt auch verhindern. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament ist die Einberufung eines Vermittlungsausschusses vorgesehen.
Besondere Gesetzgebungsverfahren
Die besonderen Gesetzgebungsverfahren sind jeweils in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegt. Nach Art. 289 AEUV entscheidet der Rat der Europäischen Union mit Beteiligung des Europäischen Parlaments oder ausnahmsweise das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates der Europäischen Union. Die wichtigsten Verfahren sind das Konsultationsverfahren und das Zustimmungsverfahren.
Konsultationsverfahren (CNS)Das Konsultations- oder Anhörungsverfahren (Code CNS) findet nur mehr in Fällen Anwendung, die nicht ausdrücklich dem Verfahren der Zustimmung oder dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen. Es war das ursprüngliche Rechtsetzungsverfahren der EG.
Nach einem Vorschlag der Kommission und Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen entscheidet der Rat über die Annahme des Vorschlags, mit qualifizierter Mehrheit oder, wie es ursprünglich vorgesehen war, einstimmig. Er kann den Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss abändern.
Zustimmungsverfahren (AVC)
Das Zustimmungsverfahren (Code AVC) wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte eingeführt und gibt dem Parlament die Möglichkeit, der Annahme bestimmter Rechtsakte des Rates zuzustimmen oder seine Zustimmung zu verweigern. Das Parlament kann den Vorschlag jedoch nicht abändern. Nach Zustimmung des Parlaments entscheidet der Rat über die Annahme des Vorschlags, und zwar mit qualifizierter Mehrheit oder, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist, einstimmig. Er kann den Vorschlag der Kommission jedoch durch einstimmigen Beschluss auch abändern.
Es hat in diesen Bereichen ein Vetorecht. Das Verfahren war ursprünglich nur für den Abschluss von Assoziierungsabkommen oder die Prüfung von Anträgen auf den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft vorgesehen und findet derzeit zum Beispiel in folgenden Bereichen Anwendung:
* Subsidäre Handlungsermächtigung (Art. 352 AEUV)
* Aspekte der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 19 und Art. 25 AEUV);
* Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (Art. 86 AEUV)
* Verfahren für allgemeine unmittelbare Wahlen des Europäischen Parlament (Art. 223 AEUV);
* Bestimmte internationale Übereinkünfte, insbesondere wenn bei interner Gesetzgebung das Parlament zu beteiligen wäre (Art. 218 AEUV);
* Mehrjähriger Finanzrahmen (Art. 312 AEUV)
Rechtsakte ohne Gesetzescharakter Neben den Gesetzgebungsakten kennt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. Diese basieren, wie die delegierte Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte, auf Gesetzgebungsakten oder aber direkt auf den Verträgen.
Delegierte Rechtsakte [Bearbeiten]
Um die Detailflut der Gesetzgebungsakte zu reduzieren, sieht der Vertrag von Lissabon die Schaffung delegierter Rechtsakte vor. Der Rat und das Parlament können in Gesetzgebungsakten die Kommission ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen (Art. 290 AEUV). Diese delegierten Rechtsakte können zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes führen.
Auch im Falle der delegierten Gesetzgebung verbleibt den eigentlichen Gesetzgebungsorganen das Recht,
* die Befugnis der Kommission zu entziehen oder
* gegen die Entscheidung der Kommission in einer angemessenen Frist Einwände zu erheben; werden solche erhoben, so tritt der Beschluss der Kommission nicht in Kraft.
In beiden Fällen ist es ausreichend, wenn eines der beiden Gesetzgebungsorgane, Rat oder Parlament, einen entsprechenden Beschluss fasst.
DurchführungsrechtsakteIm Prinzip ist es Sache der Mitgliedstaaten, für die Durchführung der Gesetzgebungsakte zu sorgen Durchführungsbestimungen zu erlassen. Nach Art. 291 AEUV kann die Kommission oder in Sonderfällen der Rat ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Soweit die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, wird sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen besonderer Ausschüsse kontrolliert (Komitologie). Näheres darüber bestimmt eine Verordnung, die der Rat und das Europäische Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.
Rechtsakte aufgrund der Verträge Nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen der Verträge erlassen die Organe der Europäischen Union (zum Beispiel Europäische Kommission oder Europäische Zentralbank) Rechtsakte.
Teilweise erlassen auch dar Rat der Europäischen Union oder das Europäisches Parlament gemeinsam Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter und wenden dabei auch die oben beschriebenen Verfahren, wie das Anhörungsverfahren oder das Zustimmungsverfahren, an. Beispiele dafür sind:
* Internationale Übereinkünfte (Nach Art. 218 AEUV beschließt in der Regel der Rat; insbesondere wenn für entsprechende Gesetzgebungsakte eine Zustimmung des Parlaments notwendig ist, so ist seine Zustimmung auf für entsprechende internationale Übereinkünfte notwendig)
* Feststellung Menschenrechtsverletzungen (hier beschließt der Europäische Rat bzw. der Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments)
* Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren (Art. 48 EUV; hier beschließt der Europäische Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments)
* Beitritt neuer Mitgliedstaaten (Art. 49 EUV; hier beschließt der Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments)
* Modalitäten beim Austritt von Mitgliedstaaten (Art. 50 EUV; hier beschließt der Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments)
* Genehmigung der verstärkten Zusammenarbeit