der europäische Gerichtshof hat am 25.02.2010 im Urteil C 209/09 (angehängt) entschieden, dass ein Kraftwerk, das neben fossilen Brennstoffen auch Gas nutzt, das in einer angrenzenden Anlage aus Abfall erzeugt wurde, eine Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsrichtlinie ist, wenn keine vorherige Reinigung des Gases stattfindet.
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