(1)Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (ITAD).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
(3) Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
(4) Zweck der ITAD ist die Förderung der Interessen der Eigentümer und der Betreiber der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland, insbesondere im Verhältnis zu Öffentlichkeit
Politik
Behörden
anderen Interessenverbänden
(5) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
- Darstellung der Vorteile der thermischen Behandlungsanlagen im Verhältnis zu anderen Verfahren
- Kooperation und Kombination mit anderen Verfahren.
- Öffentlichkeitsarbeit
- Interessenvertretung gegenüber Europäischer Union, Bundes-republik Deutschland und Bundesländern
- Forschungsvorhaben
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(7) Er kann Mitglied in anderen Verbänden sein, aber auch in Kooperation mit anderen Verbänden seine Ziele verfolgen.
(1) Mitglied kann jeder Eigentümer und/oder Betreiber einer thermischen Behandlungsanlage in Deutschland sein, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
Andere juristische und private Personen können Mitglieder ohne Stimmrecht sein. Andere Verbände können im Rahmen einer gegenseitigen, kostenlosen Mitgliedschaft Mitglied ohne Stimmrecht sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den ersten Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für die besonderen Verdienste um die ITAD und deren Zielsetzungen verleihen.
(1) Die Interessenvertretung ist ein eingetragener Verein (steuerbefreiter Interessenverband). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag, bzw.
durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den ersten Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim ersten Vorsitzenden eingegangen ist;
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa) das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. mit der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz für seine Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Darüber hinaus erhalten der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter eine nach Satz 3 angemessene Tätigkeitsvergütung. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.
(7) Die Überprüfung der Geschäftsführung des Vorstands obliegt der Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Zwischen Versendung der Einladung und Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der erste Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Frist abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vorher beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen.
Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte bekannte Adresse erfolgt ist.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstands;
b) die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
c) Abberufung des Vorstands. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
d) Die Abstimmung über Satzungsänderungen (vgl. Art. 8 dieser Satzung);
e) Die ihr vom Vorstand vorgelegten grundsätzlichen und sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe Art. 9 dieser Satzung);
g) Änderung des Beitrags im Sinne des Art. 5 dieser Satzung;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. Art. 2 und Art. 4 dieser Satzung).
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
(6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedes Mitglied erhält.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die gesamte Niederschrift.
(1) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) fünf weiteren Mitgliedern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden jeweils alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden handeln darf.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Vereinsmitglied. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird dem verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere Erstellung des Haushaltsentwurfes, der Jahresabrechnung, Einstellung von Geschäftsleiter und Personal im Rahmen des Haushalts.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
(7) Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, als er Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen kann, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen in die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüber gestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur von einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. Art. 6 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. Art. 6 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Art. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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