Sehr geehrter Herr Dr. Versen,
sehr geehrter Herr Dr. Wissmann,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf. ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Knapp 80 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit weit über 90 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit fast 7.000 Mitarbeitern rund 23 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle und siedlungsabfallstämmige oder -ähnliche Gewerbeabfälle (sowie geringe Mengen weiterer Abfälle wie z.B. hausmüllähnliche gefährliche Abfälle oder Klärschlamm) pro Jahr und gewährleisten somit maßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und die Industrie.
Aufgrund der sehr kurzen Frist zur Stellungnahme, können wir nur auf die folgenden Punkte eingehen, die wir als essenziell identifiziert haben. Wir behalten uns vor, im offiziellen Beteiligungsverfahren noch weitere Punkte anzusprechen, wenn wir entsprechenden Rücklauf aus unseren Mitgliedsunternehmen erhalten sollten.
Vorab möchten wir kurz die Besonderheiten der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen hinsichtlich des Energieaudits erläutern:
Thermische Abfallbehandlungsanlagen haben einen Entsorgungsauftrag und müssen den Abfall (Energieinput) umweltgerecht, effizient und kostengünstig für den Bürger und die Unternehmen entsorgen. Die bei dem Prozess freiwerdende Abwärme in Form von Strom und Fern-/Prozesswärme wird möglichst effizient genutzt. Die nicht nutzbare Energie wird i.d.R. über Luftkondensatoren „vernichtet“, weil häufig keine ausreichende Wärmesenke zur Verfügung steht. Da für den Strom „nur“ die Marktpreise an der EEX-Börse erzielt werden, sind die wirtschaftlich vertretbaren Einsparpotenziale durch Energiesparmaßnahmen nur sehr gering. Im Wärmesektor hätten Einsparpotenziale sogar eine konträre Wirkung, da so mehr Abwärme über den strombetriebenen Luftkondensator „vernichtet“ werden müsste.
Dennoch hat sich die ITAD der Verantwortung gestellt und für die Branche in 2015 eine umfangreiche Unterstützung für die Erstellung des ersten Energieaudits zur Verfügung gestellt:
• fortlaufende Informationen zum Energieaudit,
• Erstellung eines Muster-Energieaudit-Berichts und
• ein Workshop zum Energieaudit.
Vor diesem Hintergrund nehmen wir zu den geplanten Änderungen wie folgt Stellung:
Nicht nur die Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) sondern auch fast alle stromerzeugenden Produktionsbetriebe sind durch die Begriffsbestimmungen und den realen Marktverhältnissen als „Energielieferant“ eingestuft und haben somit ohne Ausnahme bestimmte Pflichten zur Unterrichtung der „Endkunden“.
„2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;“
„12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person, die Energie an
Endkunden verkauft und deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt“
(1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote,(…)
Anmerkungen:
Auf den Firmengeländen von TAB haben zahlreiche „Fremdfirmen“ sporadisch, zeitlich befristet oder dauerhaft „Energieverbrauchseinheiten“ in Betrieb, wie z.B. Funkeinheiten am Kamin, Getränkeautomaten, Ladesäule für E-Mobile, Fremdfirmen für Instandhaltung, Reinigung, etc. So unterschiedlich die Einsatzbereiche sind, so unterschiedlich sind auch die vertraglichen Verhältnisse. Wenn „kauft“ und „verkauft“ weit ausgelegt werden, wären fast alle Anlagen betroffen, die z.B. Strom erzeugen und an „Fremdfirmen“ auf dem Betriebsgelände abgeben.
Durch die enge Definition von „Energielieferant“ hätten somit alle TAB ihre „Endkunden“ über Energieeffizienzmaßnahmen zu unterrichten. Dies würde nicht nur einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten, sondern auch wenige bis keine positiven Effekte nach sich ziehen. Die „Endkunden“ kennen ihre „Energieverbrauchseinheiten“ weitaus besser als die Betreiber von TAB.
Um diesen wenig sachgerechten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, schlagen wir folgende Änderung vor.
Änderungsvorschlag: „12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft und deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt und die zehn oder mehr Personen beschäftigt und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt“
Viele unserer Mitgliedsunternehmen haben das Energieaudit durch eigenes qualifiziertes Personal erfolgreich durchgeführt. Durch die zusätzlichen Bestimmungen der regelmäßigen Fortbildung und Eintrag in die Auditorenliste wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein. Hierdurch steigt der Aufwand und die Kosten.
„(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten.“
„(1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und regelmäßiger Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt.“
„3. die für hochwertige Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Kenntnisse sind durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten.“
„(2) Energieauditoren haben sich vor der Durchführung des ersten Energieaudits beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren (…)“
Anmerkungen:
Die Anforderungen an firmeninterne Energieauditoren sind nicht mehr darstellbar (zehn Endkunden in drei Jahren und regelmäßige Fortbildung). Somit muss auf externe Auditoren zurückgegriffen werden.
Änderungsvorschlag: § 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste; „(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Ausgenommen sind hier firmeninterne Auditoren. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten.“
Alle TAB haben einen Eigenverbrauch, der aufgrund der komplexen Prozesse und der aufwendigen Rauchgasreinigungstechnik über 500.000 kWh/a liegt.
„4) Ferner sind Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg umgerechnet in Kilowattstunden im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch in dem Kalenderjahr, das dem Jahr, in dem ein Energieaudit erfolgen müsste, vorausgeht.“
„(1) 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu sind 100% des Gesamtenergieverbrauchs zu ermitteln und mindestens 90% des Gesamtenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens zu untersuchen.“
Anmerkungen:
Eine 100 %ige Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs bei komplexen Prozessen aus dem Vorjahr ist praktisch nicht möglich. Man bedenke in diesem Zusammenhang die Bestandsermittlung bei lagerfähigen Energieträgern (z. B. Füllstandsmessung bei Dieseltanks für Notstromaggregate, Fahrzeuge, mobile Geräte).
Eine Untersuchung der Energiestruktur für mindestens 90 % der Verbraucher ist bei komplexen Prozessen mit unzähligen Verbrauchern i.d.R. kaum wirtschaftlich darstellbar.
Änderungsvorschlag: § 8a Anforderungen an Energieaudits „(1) 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu sind 95% des Gesamtenergieverbrauchs zu ermitteln und mindestens 80% des Gesamtenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens zu untersuchen.“
In der Präambel zum EDL-G wird vom BMWi ausgeführt:
• „… ist die Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen …“
• „Bei den Regelungen der §§ 8 ff. EDL-G handelt es sich um die Umsetzung obligatorischen europäischen Rechts.“
Im folgenden § 8c ist weder eine Vereinfachung noch eine obligatorische Umsetzung erkennbar. Hier geht der deutsche Entwurf weit über das von der Richtlinie geforderte Maß hinaus bzw. bezweckt genau das Gegenteil.
So heißt es in Art. 8 Abs. 2 der RL 2012/27/EU wörtlich:
„Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU dazu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits umzusetzen“.
Es geht also auch darum, ein Anreizsystem zu schaffen. Die Abfrage sensibler Daten bewirkt das Gegenteil und entbehrt jedweder europarechtlicher Verpflichtung.
„(1) Unternehmen sind verpflichtet, die Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und Absatz 2 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Energieaudits gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür sind aus dem Energieauditbericht
3. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,
4. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und
5. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern)
über ein dafür vorgesehenes Portal elektronisch zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Unternehmen, die nach § 8 Absatz 4 von der Energieauditpflicht freigestellt sind. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummern 1 bis 3 zu übermitteln.“
Anmerkungen:
Die Frist von 6 Wochen ist bei diesem Anforderungsumfang viel zu kurz.
Die Offenlegung der bestehenden Energiekosten in Pkt. 3 berühren die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Gerade bei komplexen Prozessen, wo Energie erzeugt und weitergeleitet wird, sind oftmals Dritte mit beteiligt, beispielsweise bei engen Kopplungen mit Industriebetrieben, deren Ansprüche auf Geheimhaltungspflichten vor dem Hintergrund des Wettbewerbs zu wahren sind.
Gleiches gilt für die vorgeschlagenen Maßnahmen in Pkt. 4 mit Offenlegung der Investitionskosten, eingesparter Energiemenge und -kosten.
In Punkt 5 ist neben der Sinnhaftigkeit insbesondere die Steuerungswirkung nicht erkennbar und steht nicht in Relation zu erwartbarer Datenqualität und dem zu erbringenden Aufwand.
Der Übertrag der Erkenntnisse aus dem Energieaudit in ein allgemeingültiges Portal ist bei komplexen Prozessen kaum möglich. Der Erkenntnisgewinn der Behörden ist aufgrund der nicht gegebenen Vergleichbarkeit im Verhältnis zum Aufwand und der Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zumutbar und unverhältnismäßig.
Die Ermittlung und Offenlegung der Energiedaten von Unternehmen, die von der Auditpflicht befreit sind, ist nicht verhältnismäßig und unzumutbar (s.o.). Die Bezeichnung „nur“ spiegelt die Realitätsferne hinsichtlich des betrieblichen Aufwands wider.
Änderungsvorschlag: § 8c Nachweisführung „(1) Unternehmen sind verpflichtet, die Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und Absatz 2 spätestens drei Monate nach Beendigung des Energieaudits gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür sind aus dem Energieauditbericht (…)3. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern, 4. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und 5. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern) über ein dafür vorgesehenes Portal elektronisch zu übermitteln.
Satz 1 gilt auch für Unternehmen, die nach § 8 Absatz 4 von der Energieauditpflicht freigestellt sind. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummern 1 bis 3 zu übermitteln.“
Die Pkt. 3 bis 5 und der letzte Satz sind ersatzlos zu streichen.
Hier noch ein redaktioneller Hinweis zu
„(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.“
Änderungsvorschlag: § 3 Energieeinsparziele (4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.
Durch die rechtlich geforderten umfangreichen Inspektionspflichten gemäß IED der Abfall-, Immissionsschutz- und Gewässerschutzbehörden werden im zunehmenden Maße Umwelt- und Energiedaten erhoben und dokumentiert.
Daher muss diskutiert werden, ob zur Vereinfachung eine Muster Input-Output-Bilanz im Rahmen der EfbV (Efb-Zertifizierung) implementiert werden kann, auf die dann alle anderen Behörden bei Inspektionsbegehungen und Überprüfungen (u.a. seitens der BAFA) zurückgreifen könnten. Es ist grundsätzlich darauf zu dringen, dass Dokumentationspflichten zu Umwelt- und Energiedaten aus den diversen rechtlichen Anforderungen untereinander angeglichen werden, um Unternehmen von doppelten Erfassungen, Darstellungen etc. zu entlasten.
Für Rückfragen oder Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Spohn -Geschäftsführer-
Treder -Energie, Klima, Nachhaltigkeit-
Sehr geehrter Herr Rißmann,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden
Entwurf. ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Knapp 80 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit über 90 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit fast 7.000 Mitarbeitern rund 23 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle und siedlungsabfallstämmige oder -ähnliche Gewerbeabfälle (sowie geringe Mengen weiterer Abfälle wie z.B. hausmüllähnliche gefährliche Abfälle oder Klärschlamm) pro Jahr und gewährleisten somit maßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und die Industrie.
Wir nehmen zu den geplanten Änderungen wie folgt Stellung:
Durch Art. 1 Ziffer 6 Buchstabe c des Referentenentwurfs soll § 11 Nr. 4 StromStG wie folgt erweitert werden:
„4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) auch abweichend von den Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln.“
Anmerkungen:
In der Begründung des Referentenentwurfs wird diese Änderung als Klarstellung bezeichnet. Unserer Einschätzung nach würde die Änderung jedoch eine weiterreichende Einschränkung der begünstigten Unternehmen ermöglichen.
Da die Einstufung zu den Klassen der WZ für die Strom- (und Energiesteuer wesentlich ist, müssen Einschränkung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (Wesentlichkeitstheorie).
Änderungsvorschlag: Beibehalten der bisherigen Regelung.
Betreiber von Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung sollen nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG eine vollständige Energiesteuerentlastung erhalten, da das zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung eingesetzte Erdgas bzw. Heizöl nicht nur der Abfallentsorgung, sondern auch der Luftreinhaltung und Schadstoffbeseitigung dient.
Der EUGH hat am 17.12.2015 beschlossen (C‑529/14) dass Erdgas, das unter anderem zur Vernichtung von giftigen Prozessgasen verheizt wird, nicht zu einem doppelten Verwendungszweck eingesetzt wird. Die Finanzverwaltung interpretiert diesen Beschluss so, dass auch bei der Verbrennung von Abfall, das in einzelnen Betriebszuständen zur Einhaltung der zur Schadstoffbeseitigung vorgeschriebenen Mindesttemperatur erforderliche Erdgas und Heizöl ebenfalls keinen doppelten Verwendungszweck darstelle.
Daher sollte es den thermischen Abfallbehandlungsanlagen ermöglicht werden, zumindest den energie-/stromsteuerlichen Spitzenausgleich gemäß §§ 54, 55 EnergieStG sowie §§ 9b, 10 StromStG in Anspruch zu nehmen.
Dazu ist der Verweis in § 2 Nr. 3 StromStG von der Klassifizierung der Wirtschaftszweige 2003 auf 2008 zu aktualisieren, in dem die Abfallbehandlung in Abschnitt E enthalten ist.
Änderungsvorschlag: Artikel 1 Absatz 1 a) ist wie folgt zu fassen: In Nummer 2a werden die Wörter „www-ec.destatis.de“ durch die Wörter „www.destatis.de“ und die Zahl „2003“ durch „2008“ ersetzt. Es ist folgende neue Nummer b) zu ergänzen: In Nummer 3 werden die Wörter „(Energie- und Wasserversorgung)“ durch die Wörter „(Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen)“ ersetzt.
Diese Änderungen sollte rückwirkend zum 1.1.2018 berücksichtigt werden, um unnötige Übergangszeiträume ohne jegliche Entlastungsmöglichkeiten zu verhindern.
Durch Artikel 1 Nr. 4 b soll in § 9 StromStG folgender Absatz 1a eingefügt werden.
„(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom oder ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird. Eine Einspeisung nach Satz 1 liegt auch dann vor, wenn der in der Anlage erzeugte Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell eingespeist wird. Satz 1 und 2 gelten für die Fälle nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a entsprechend, wenn die Netzdurchleitung des er-zeugten Stroms zu den Entnahmestellen des Betreibers der Anlage nicht gestattet ist.“
Anmerkungen:
Ein Grundprinzip des Energie- und Stromsteuerrechts ist, dass sowohl die Steuerentstehungstatbestände sowie die Steuerbegünstigungen an faktisch Begriffe anknüpfen. Die Stromentnahme als Kriterium der Steuerentstehung in § 5 Abs. 1 StromStG ist faktisch und nicht normativ auszulegen.
Die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung stammt aus dem EEG/KWKG und dient dort der Förderung dezentraler Eigenversorgungskonzepte aus regenerativen Energien für die trotz physischen Eigenverbrauchs des erzeugten Stroms ein Förderanspruch nach dem EEG/KWKG-G bestehen soll. Diese Gleichbehandlung von physischer und lediglich kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung im EEG und KWK-G kann nicht in das Stromsteuerrecht übernommen werden.
Änderungsvorschlag: Die Einbeziehung der kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung ist zu streichen.
Für Rückfragen oder Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen,
Carsten Spohn, Geschäftsführer
Vinzenz Schulte, Recht und Kommunikation
]]>ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB = Müllverbrennungsanlagen (MVA) und Ersatzbrennstoff-Kraftwerke (EBS-KW)) in Deutschland.ITADwurde im Beteiligungsverfahren zur Abgabe einer Stellungnahme nicht berücksich-tigt. ITAD ist jedoch über das bestehende EEWärmeG massiv betroffen, da rund 8,3 Mio. GWh klimafreundliche Wärme in Fernwärmenetze eingespeist wird. Daher möchten wir hier kurz unsere Leistung für den Wärmemarkt vorstellen und einige Punkte zum Entwurf anmerken.
In Deutschland sind rund 100 TAB in Betrieb, von denen die meisten als hocheffiziente KWK-Anklagen betrieben werden. Die fast 80 Mitgliedsanlagen der ITAD repräsentieren über 90 % der thermischen Behandlungskapazität in Deutschland und somit auch den entsprechenden Anteil an der Energiebereitstellung –aus rund 23,3Mio. t Abfall pro Jahr werden ca.10,1TWh Strom produziert,8,3TWh Fernwärme und 13,2TWh Prozessdampf exportiert. Im Durchschnitt haben die TAB 2,5 Linien, die durch die hohen Laststunden der einzelnen Linien (i. d. R. über 8.000 h) Betriebszeiten der gesamten Anlage häufig von bis zu 8.760 h ergeben.Somit sind die Anlagen für die Grundlast in den meisten Fern-wärmenetzen unerlässlich.Laut Konvention gelten 50 % der produzierten Energie als biogen und somit als erneuer-bar (TAB mit Stromerzeugung gelten als EEG-Anlagen, aber ohne Vergütungsanspruch), aber rund 100 % mussman als klimafreundlich bezeichnen. Aufgrund der installierten elektrischen Leistung der Anlagen zählen sie mit zu den größten Erneuerbare-Energien (EE)-Anlagen. Die TAB haben gemeinsam mit den biogenen Festbrennstoffen die zweit-größte Anlagenkapazität bezogen auf installierte elektrischeLeistung, noch vor Biogas. Die Nutzung der thermischen Energie aus Abfall trägt somit zur Vermeidung des Einsatzes von (fossilen) Brennstoffen zur Strom-und Wärmeerzeugung an anderer Stelle bei. Nach Auffassung der ITAD sollte die thermische Energie aus dem Restabfall unabhängig von dessen Herkunft und biogenen Anteil –europäisch einheitlich, wie bei der industriellen Abwärmenutzung -zu annähernd 100 % als CO2-neutral bewertet werden. Im Rahmen der Energiewende können die TAB somit einen wichtigen Beitrag zur Dekar-bonisierung der Wärmenetze der allgemeinen Versorgung leisten.
Die Energiestatistik der allgemeinen Versorgung des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass die in Fernwärmenetze eingespeiste KWK-Wärme zumindest in den Sommermona-ten schon heute bereits bis zu 40 % klimaneutral ist. Den wesentlichen Beitrag dazu leis-ten die TAB. Biogene Brennstoffe und die Nutzung der thermischen Energie aus den Ab-fällen decken einen wesentlichen Teil der KWK-Grundlast ab.
ITAD hat den Eindruck gewonnen, dass der vorliegende Entwurf nicht geeignet ist, den notwendigen Fernwärmeausbau und somit die klimafreundliche Wärmenutzung weiter voranzutreiben. Hier sehen wir insbesonderedie folgenden Punkte alskritisch an:Die Grundstruktur des Gebäudeenergiegesetzes sieht vor, dass neue Gebäude eineVor-gabe für den Primärenergiebedarf erhalten, Bestandsgebäude hingegen nicht.Allerdings versorgen die TAB überFernwärme überwiegendBestandsgebäude.Dieser Umstand muss in einem neuen Gebäudeenergiegesetz berücksichtigtwerden. Es dürfen sich hieraus keine Nachteile für die klimafreundliche Einspeisung von Wärme aus TABergeben.Eine neutrale und faire Bilanzierung der Fernwärme aus TAB ist im Gesetz nicht verankert. Eine Verkomplizierung und Verwässerung der primärenergetischenBerechnung sollte vermieden werden. ITAD tritt weiterhin für eine sachgerechte Primärenergiefaktorbe-rechnung nachFW 309Teil 1 ein.
Daher müssen die TAB auch bei Zukunftsszenarien im Energiemarktdesign Beachtung finden! Gerade beim Ausbau der Fernwärme sieht ITAD einen relevanten Beitrag zum Kli-maschutzplan der Bundesregierung.
ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB = Müllverbrennungsanlagen (MVA) und Ersatzbrennstoff-Kraftwerke (EBS-KW)) in Deutschland.
ITAD wurde im Beteiligungsverfahren zur Abgabe einer Stellungnahme nicht berücksichtigt. ITAD ist jedoch über das bestehende EEWärmeG massiv betroffen, da rund 8,3 Mio. GWh klimafreundliche Wärme in Fernwärmenetze eingespeist wird. Daher möchten wir hier kurz unsere Leistung für den Wärmemarkt vorstellen und einige Punkte zum Entwurf anmerken.
In Deutschland sind rund 100 TAB in Betrieb, von denen die meisten als hocheffiziente KWK-Anklagen betrieben werden. Die fast 80 Mitgliedsanlagen der ITAD repräsentieren über 90 % der thermischen Behandlungskapazität in Deutschland und somit auch den entsprechenden Anteil an der Energiebereitstellung – aus rund 23,3 Mio. t Abfall pro Jahr werden ca. 10,1 TWh Strom produziert, 8,3 TWh Fernwärme und 13,2 TWh Prozessdampf exportiert. Im Durchschnitt haben die TAB 2,5 Linien, die durch die hohen Laststunden der einzelnen Linien (i. d. R. über 8.000 h) Betriebszeiten der gesamten Anlage häufig von bis zu 8.760 h ergeben. Somit sind die Anlagen für die Grundlast in den meisten Fernwärmenetzen unerlässlich.
Laut Konvention gelten 50 % der produzierten Energie als biogen und somit als erneuerbar (TAB mit Stromerzeugung gelten als EEG Anlagen, aber ohne Vergütungsanspruch), aber rund 100 % muss man als klimafreundlich bezeichnen. Aufgrund der installierten elektrischen Leistung der Anlagen zählen sie mit zu den größten Erneuerbare-Energien (EE)-Anlagen. Die TAB haben gemeinsam mit den biogenen Festbrennstoffen die zweitgrößte Anlagenkapazität bezogen auf installierte elektrische Leistung, noch vor Biogas.
Die Nutzung der thermischen Energie aus Abfall trägt somit zur Vermeidung des Einsatzes von (fossilen) Brennstoffen zur Strom- und Wärmeerzeugung an anderer Stelle bei. Nach Auffassung der ITAD sollte die thermische Energie aus dem Restabfall unabhängig von dessen Herkunft und biogenen Anteil – europäisch einheitlich, wie bei der industriellen Abwärmenutzung - zu annähernd 100 % als CO2-neutral bewertet werden. Im Rahmen der Energiewende können die TAB somit einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmenetze der allgemeinen Versorgung leisten.
Die Energiestatistik der allgemeinen Versorgung des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass die in Fernwärmenetze eingespeiste KWK-Wärme zumindest in den Sommermonaten schon heute bereits bis zu 40 % klimaneutral ist. Den wesentlichen Beitrag dazu leisten die TAB. Biogene Brennstoffe und die Nutzung der thermischen Energie aus den Abfällen decken einen wesentlichen Teil der KWK-Grundlast ab.
ITAD hat den Eindruck gewonnen, dass der vorliegende Entwurf nicht geeignet ist, den notwendigen Fernwärmeausbau und somit die klimafreundliche Wärmenutzung weiter voranzutreiben. Hier sehen wir insbesondere die folgenden Punkte als kritisch an:
Die Grundstruktur des Gebäudeenergiegesetzes sieht vor, dass neue Gebäude eine Vorgabe für den Primärenergiebedarf erhalten, Bestandsgebäude hingegen nicht. Allerdings versorgen die TAB über Fernwärme überwiegend Bestandsgebäude. Dieser Umstand muss in einem neuen Gebäudeenergiegesetz berücksichtigt werden. Es dürfen sich hieraus keine Nachteile für die klimafreundliche Einspeisung von Wärme aus TAB ergeben.
Eine neutrale und faire Bilanzierung der Fernwärme aus TAB ist im Gesetz nicht verankert. Eine Verkomplizierung und Verwässerung der primärenergetischen Berechnung sollte vermieden werden. ITAD tritt weiterhin für eine sachgerechte Primärenergiefaktorberechnung nach FW 309 Teil 1 ein.
Daher müssen die TAB auch bei Zukunftsszenarien im Energiemarktdesign Beachtung finden! Gerade beim Ausbau der Fernwärme sieht ITAD einen relevanten Beitrag zum Klimaschutzplan der Bundesregierung.
ITAD e.V., Düsseldorf 01.02.2017
]]>Bezüglich der Ausgestaltung des neuen Gesetzes muss sichergestellt werden, dass im Rahmen des untergesetzlichen Regelwerkes analog zu den Effizienzkriterien für die energetische Verwertung auch für die stoffliche Verwertung Regelungen gefunden werden, die sowohl die
Hochwertigkeit der Verfahren als auch die Transparenz der Verwertungsstoffströme sicherstellen.
Eine Wertschöpfung durch Recycling ist aus unserer Sicht insbesondere dann hochwertig, wenn die gewonnenen Sekundärrohstoffe direkt (und bevorzugt in die lokalen bzw. regionalen) Rohstoffkreisläufe zurückgeführt werden können, so dass ähnlich wie bei der energetischen
Verwertung von Abfällen die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft direkt hiervon profitieren. Auch von den Verbänden der Recyclingwirtschaft wird immer wieder betont, dass Deutschland ein ressourcenarmes Land ist.
Ziel muss es daher sein, das vorhandene und bewährte System der deutschen Kreislauf- und Abfallwirtschaft - in dem hochwertiges Recycling und die energetische Verwertung „Hand in Hand“ gehen - durch entsprechende Regelungen zu stützen und somit die heimische
Ressource Abfall nachhaltig zur Substitution bzw. Rückführung fossiler (Energie-)Produkte zu nutzen.
Ökodumping durch Abfallbehandlung fern der in Deutschland geltenden Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen muss dauerhaft
verhindert werden. Stoffströme zur energetischen und stofflichen Verwertung müssen sowohl innerhalb Deutschlands als auch bei der Verwertung außerhalb Deutschland transparenter werden.
Gerade in der jüngsten Vergangenheit haben Scheinverwertung und illegale Entsorgung in Tongruben deutliche Vollzugsdefizite aufgezeigt.
In diesem Zusammenhang ist es daher zwingend erforderlich, dass die Einhaltung abfallwirtschaftlicher Regelungen zuverlässig und konsequent im Rahmen der behördlichen Überwachung gem. § 46 KrWG und im Rahmen der Selbstüberwachung gem. § 54 KrWG überprüft wird. Die Rahmenbedingungen für einen sachgerechten Vollzug sind durch Bund und Länder zu schaffen.