Satzung

Düsseldorf, 23. Oktober 2020

Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (ITAD).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

(3) Gerichtsstand ist Würzburg.

(4) Zweck der ITAD ist die Förderung der Interessen der Eigentümer und der Betreiber der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland, insbesondere im Verhältnis zu Öffentlichkeit, Politik, Behörden und anderen Organisationen der Wirtschaft und Wissenschaft wahrzunehmen.

(5) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

a) Darstellung und Förderung der nachhaltigen (sozialen, ökologischen und ökonomischen) Entwicklung der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen, auch im Verhältnis zu anderen Verfahren unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

  • Weitreichende Reduzierung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden
  • Effiziente Nutzung der Energie aus Abfall
  • Hohe Ressourceneffizienz
  • Kostenoptimale Entsorgungssicherheit
  • Soziale Verantwortung
  • Förderung der ökologisch und ökonomisch sinnvollen Abfallbewirtschaftung durch Kombination der thermischen Behandlung mit anderen Verfahren
  • Kooperation mit anderen Interessensvertretern und Organisationen der Wirtschaft und Wissenschaft      
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Interessenvertretung gegenüber Europäischer Union, Bundesrepublik Deutschland und Bundesländern
  • Forschungsvorhaben
  • Förderung des Erfahrungsaustauschs unter den Mitgliedern
  • (Mit)gestaltung, Teilnahme, Ausrichtung und Förderung von Kongressen, Workshops, Messen und ähnlichen Veranstaltungen.

b) Beteiligung an und Organisation von Arbeitsgemeinschaften, die langfristig bestimmte Themengebiete bearbeiten oder solchen, die kurzfristig einzelne Aufgaben übernehmen.

c) Anerkennung von regionalen Betreiber-Vereinigungen als ITAD-Regionalgruppen, die sich weiter selbst organisieren und leiten, sich ausschließlich zu regionalspezifischen Themen äußern und ITAD-Vertretern die Teilnahme an ihren Treffen ermöglichen, sowie sich bei Äußerungen mit indirekt bundes- oder europaweiter Bedeutung mit ITAD abstimmen.

(6) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen, weltanschaulichen oder religiösen Ziele.

(7) Er kann Mitglied in anderen Verbänden sein, aber auch in Kooperation mit anderen Verbänden seine Ziele verfolgen. Er kann zur Verwirklichung der Vereinszwecke geeignete Organisationen gründen, sich an Ihnen beteiligen oder sie durch Personalüberlassung unterstützen.

Art. 2 Mitglieder

(1) Mitglied kann jeder Eigentümer und/oder Betreiber einer thermischen Behandlungsanlage in Deutschland sein, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.

Zukünftige Eigentümer oder Betreiber von in Bau oder Planung befindlichen Anlagen können Gastmitglieder ohne Stimmrecht sein.

Privatpersonen können in Ausnahmefällen Mitglied ohne Stimmrecht werden.

Andere Verbände können im Rahmen einer gegenseitigen, kostenlosen Mitgliedschaft Mitglied ohne Stimmrecht sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag, der an den ersten Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitglieder­versammlung anzurufen; diese entscheidet edgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für die besonderen Verdienste um die ITAD und deren Zielsetzungen verleihen.

Art. 3  Rechtsform

Die Interessenvertretung ist ein eingetragener Verein (steuerbefreiter Interessenverband). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod mit dem Todestag, bzw. durch die Auflösung der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;

b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende  dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den ersten Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim ersten  Vorsitzenden eingegangen ist;

c)  durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

aa) das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;

bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der
Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese  entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Art. 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitrags­ordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, wobei die Summe der Umlagen pro Jahr ein Viertel des ITAD-Beitrages (ohne variablen CEWEP-Beitrag) nicht übersteigen darf. Die Umlage wird in der Mitgliederversammlung oder per Beschlussverfahren nach Artikel 6 b festgelegt und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Bei Gastmitgliedern mit reduziertem Mitgliedsbeitrag reduziert sich die Umlage entsprechend.  Privatpersonen oder Ehrenmitglieder sind von der Umlage befreit.

(2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. mit der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

Der Beitrag wird mit Rechnungsstellung fällig. Die Beitrags­rechnungen werden jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres mit vierwöchiger Zahlungsfrist gestellt.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz für seine Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus erhalten der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter eine nach Satz 3 angemessene Tätigkeitsvergütung. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.

(6) Die Überprüfung der Geschäftsführung des Vorstands obliegt der Mitgliederversammlung.

Art. 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie wird bei Bedarf, in der Regel einmal im Kalenderjahr vom Versammlungsleiter in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Zwischen Versendung der Einladung und Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder in Textform unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der erste Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung der Frist nach Satz 3 abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Anträge und weitere Tagesordnungspunkte, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn beim ersten Vorsitzenden in Textform eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungs­empfehlung aufnehmen.

Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte bekannte E-Mail erfolgt ist.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstands;

b) die Entlastung des Vorstands;

c) Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassen-berichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

d)  Abberufung des Vorstands. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).

e)  Die Abstimmung über Satzungsänderungen (vgl. Art. 8 dieser Satzung);

f)   Die ihr vom Vorstand vorgelegten grundsätzlichen und sonstigen Vereinsangelegenheiten;

g)  Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe Art. 9 dieser Satzung);

h)  Änderung des Beitrags im Sinne des Art. 5 dieser Satzung;

i)   Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. Art. 2 und Art. 4 dieser Satzung).

(5) Eine einberufene Mitgliederversammlung wird als Präsenzversammlung abgehalten.

In besonderen Fällen wird Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, an der Präsenzversammlung virtuell über das Internet teilzunehmen, sofern die technischen Gegebenheiten dies zulassen.

Der Vorstand entscheidet über konkrete Umsetzung der virtuellen Teilnahme nach seinem Ermessen und teilt diese in der Einladung mit.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich teilnehmen.

(6) Jedes Mitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme. Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mitglieder­versammlung beschließt geheime Abstimmung.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedes Mitglied erhält.

Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

Rahmen oder Ort und Tag der Versammlung, Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die gesamte Niederschrift.

Art. 6a Virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung

(1) Die virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor der Versammlung per E-Mail anzumelden.
(2) Nach Anmeldung werden die Zugangsdaten (allgemeiner Zugangslink und individuelle Legitimationsdaten) zur virtuellen Teilnahme an der Mitgliederversammlung per E-Mail spätestens 2 Tage vor Beginn der Versammlung mitgeteilt.
(3) Zur zweifelsfreien Identifizierung der Teilnehmer findet eine Zugangskontrolle statt:

-   Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten individuelle Zugangsberechtigungsdaten sowie ein gesondertes Passwort, mit dem sie sich anmelden müssen. Das Passwort ist jeweils nur für eine Versammlung gültig.

-   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

Art. 6b Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform per E-Mail durch Versand an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse mit.

Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb derer die Stimmenabgabe möglich ist, und ob die Stimmabgabe per E-Mail oder mittels Online-Formular zu erfolgen hat.

Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zur Stimmangabe per E-Mail mit.

Das Ergebnis einer solchen Abstimmung entspricht im Rang den Entscheidungen einer Mitgliederversammlung.

Art. 7 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand besteht aus dem

a)  1. Vorsitzenden,

b)  zwei stellvertretenden Vorsitzenden und

c)  vier weiteren Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26  Abs. 2 BGB durch den ersten und die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden handeln dürfen. Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur  satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.

(4) Passiv wahlberechtigt sind nur natürliche, voll rechtsfähige Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem stimmberechtigten Vereinsmitglied befinden oder von einem Vereinsmitglied entsendet werden.

Liegt keine der Voraussetzungen  mehr vor, endet das Amt des Vorstandsmitgliedes. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird vom verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitglieder­versammlung vorbehalten sind, insbesondere Erstellung des Haushaltsentwurfes, der Jahresabrechnung, Einstellung von Geschäftsführung und Personal im Rahmen des Wirtschaftsplanes sowie die Anerkennung oder Abberufung von ITAD-Regional­gruppen.

Die Geschäftsführung ist als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB für Leitung der Geschäftsstelle und die laufenden Geschäfte des Vereines verantwortlich und für die damit verbundenen Rechtsgeschäfte bevollmächtigt.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder  abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die  der stellvertretenden Vorsitzenden. Besteht hierbei ebenfalls Stimmgleichheit, kann ein Beschluss nicht gefasst werden.

(7) Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, als er Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen kann, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen in die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(8) Der Vorstand soll sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung zur weiteren Regelung der eigenen Arbeitsweise und der Geschäftsführung des Vereins geben.

Art. 8 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in den zur Sitzung versendeten Unterlagen gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

Art. 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. Art. 6 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes zu verwenden hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.