Stellungnahme zum Gesetz zur Strompreisbremse (StromPBG)

In dieser Stellungnahme kritisieren wir den Gesetzentwurf zur Einführung der Strompreisbremse (StromPBG) scharf, da er die besonderen Rahmenbedingungen thermischer Abfallbehandlungsanlagen ignoriert und erhebliche Fehlanreize sowie Mehrbelastungen schafft. Wir betonen, dass TAB keine konventionellen Kraftwerke sind und Abfall kein Brennstoff im klassischen Sinn ist. Der Entsorgungsauftrag im Rahmen der Daseinsvorsorge steht im Vordergrund, nicht die Energieerzeugung. Energieerlöse dienen lediglich der Gebührenentlastung und können keine Gewinne im marktwirtschaftlichen Sinne darstellen.

Wir weisen darauf hin, dass die im Entwurf vorgesehene technologiespezifische Abschöpfung von Überschusserlösen – mit einem fiktiven Strompreis von 100 €/MWh – die Betreiber von TAB gegenüber anderen europäischen Anlagen massiv benachteiligt. Eine solche Regelung widerspricht den unionsrechtlichen Vorgaben und führt zu einer unzulässigen Belastung gebührenfinanzierter Betriebe. Da die Erlöse aus der Stromerzeugung integraler Bestandteil der Gebührenkalkulation sind, würde die Abschöpfung unmittelbar zu höheren Abfallgebühren führen und damit Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen doppelt belasten: einmal über den Strompreis, einmal über die Entsorgungskosten.

Wir fordern, die thermische Abfallbehandlung vollständig aus dem Geltungsbereich des StromPBG herauszunehmen oder zumindest sicherzustellen, dass Strombezugskosten und Anlagenstillstände saldiert werden können. Auch die geplante Streichung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Anlagen lehnen wir ab, da sie Bestandsinvestitionen entwertet und den Vertrauensschutz verletzt.

Abschließend appellieren wir an den Gesetzgeber, die besonderen Aufgaben thermischer Abfallbehandlungsanlagen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge anzuerkennen und sie von den Abschöpfungsmechanismen der Strompreisbremse auszunehmen. Nur so lässt sich verhindern, dass das Gesetz zu einer Umverteilung zulasten der Gebührenzahler und zu einer Gefährdung der Entsorgungssicherheit führt.

 

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