In dieser Stellungnahme unterstützen wir grundsätzlich das Ziel, die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu stärken, kritisieren jedoch das Vorgehen und die inhaltliche Ausgestaltung des vorliegenden Gesetzesentwurfs deutlich. Insbesondere die äußerst kurze Frist zur Stellungnahme verhindert eine sachgerechte Prüfung durch die betroffenen Betreiber und steht im Widerspruch zu den im Koalitionsvertrag festgelegten Grundsätzen für eine transparente, praxisnahe und beteiligungsorientierte Gesetzgebung.
Inhaltlich lehnen wir es ab, den Bereich der Siedlungsabfallentsorgung in den Geltungsbereich des geplanten KRITIS-Dachgesetzes einzubeziehen. Damit würde die europäische CER-Richtlinie über das notwendige Maß hinaus umgesetzt – ein klassisches Beispiel für „Gold-Plating“. Diese nationale Übererfüllung der EU-Vorgaben führt zu zusätzlicher Bürokratie, erhöhten Kosten und Wettbewerbsnachteilen für deutsche Anlagenbetreiber, ohne einen erkennbaren Sicherheitsgewinn zu erzielen.
Zudem kritisieren wir, dass der Entwurf keine einheitliche und konsistente Definition zentraler Begriffe wie „kritische Anlage“ oder „kritische Dienstleistung“ bietet. Statt der angestrebten Vereinheitlichung droht eine zunehmende Zersplitterung zwischen verschiedenen Regelwerken, insbesondere zwischen dem NIS2-Umsetzungsgesetz und dem KRITIS-Dachgesetz.
Wir fordern daher, den Bereich der Siedlungsabfallentsorgung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu streichen und die nationale Umsetzung strikt auf das europäisch geforderte Minimum zu beschränken. Nur so lassen sich unnötige Belastungen für die Betreiber vermeiden und zugleich ein konsistenter, praktikabler Rechtsrahmen schaffen.
Hinweis zu archivierten Inhalten: Die in diesem Bereich bereitgestellten Dokumente dienen ausschließlich der Dokumentation der Tätigkeit der ITAD e.V. und der Information über deren Verlauf. Sie geben den Sach- und Rechtsstand sowie die Datengrundlagen zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum wieder und werden nach der Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert. Sämtliche Angaben, insbesondere Aussagen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug, Kennzahlen, Ziele und Prognosen, beziehen sich ausschließlich auf den damaligen Zeitpunkt und die damals geltenden methodischen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie treffen keine Aussage über gegenwärtige oder künftige Eigenschaften von Produkten, Leistungen oder Tätigkeiten und stellen weder Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen noch ein Angebot dar. Ob und in welcher Form darin genannte Ziele oder Absichtserklärungen fortgeführt werden, ergibt sich ausschließlich aus den jeweils aktuellen Veröffentlichungen.
Der Entwurf des UVP-Anpassungsgesetzes sieht vor, bestimmte technische Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen, zu…
Die Stellungnahme zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wurde an das BMUKN übermittelt. Darin…
Zu dem Referentenentwurf für eine „schnelle“ Novelle der Ersatzbaustoffverordnung hat sich ITAD über das EU…