In unserer Stellungnahme nehmen wir Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 33 der Abwasserverordnung, der aktuell die Abwasserfreiheit der Rauchgasreinigung unserer Anlagen fordert: „Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.“ Diese Forderung soll im vorliegenden Entwurf um Ausnahmen für die Rauchgaskondensation und die Kohlenstoffabscheidung ergänzt werden, jedoch fordern wir, im Zuge der Novelle die Abwasserfreiheit im Kontext der Technologieoffenheit grundsätzlich zu überdenken.
Unsere Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen zu Anhang 27 der Abwasserverordnung finden sich in der gemeinsamen Stellungnahme mit IGAM.
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