In unserer Stellungnahme bemängeln wir, dass Formen des stofflichen Recyclings, die andere als werkstoffliche Verfahren (u. A. „chemisches Recycling“) umfassen, im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) uneingeschränkt als höherwertig als die thermische Abfallbehandlung betrachtet werden. Außerdem weisen wir darauf hin, dass der Grundstein, der hier für die Einbeziehung des chemischen Recyclings in die Abfallhierarchie gelegt wird, auch auf thermische Abfallbehandlung mit nachgeschalteter Carbon-Capture-Anlage gelten muss. Unsere Anliegen haben wir als „übergreifende Anmerkung“ und als Kommentar zu den Begriffsbestimmungen in §3 im Rahmen des strukturierten Beteiligungsprozesses über das Tool „EUSurvey“ eingebracht.
Das VerpackDG dient der Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Die Anpassung des bisherigen nationalen Verpackungsrechts an die ab 12. August 2026 anzuwendenden Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung soll mit dem VerpackDG erfolgen. Dabei werden die bestehenden Regelungen des Verpackungsgesetzes soweit möglich beibehalten. Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung beraten, die Ressortabstimmung ist mit der Veröffentlichung dieses ersten Entwurfes noch nicht abgeschlossen.
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