Anmerkung zum Entwurf der 4. Verordnung zur Änderung der VerpackV vom April 2005

Stellungnahme Anmerkung zum Entwurf der 4. Verordnung zur Änderung der VerpackV

ITAD bedauert, dass in der deutschen Entwurfsfassung unter § 1 Abs. 3 Satz 1 nicht die in der Richtlinie 2004/12/EG unter Artikel 6 Abs. 1 b) enthaltene explizite Gleichstellung von Verwertung und Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung übernommen wurde.

Zwar regelt insoweit das KrW-/AbfG die Gleichstellung von energetischer und stofflicher Verwertung unter Vorrang der jeweils besser umweltverträglichen Verwertungsart, die EuGH-Urteile vom 13. Februar 2003 (C-228/00 und C-458/00) haben jedoch zu so viel Rechtsunsicherheit geführt, dass eine gesetzgeberische Klarstellung, ähnlich wie in der Verpackungsrichtlinie erfolgt, sehr zu begrüßen wäre.

In der jetzigen Entwurfsfassung des § 1 Abs. 3 wird jedoch der Eindruck erweckt, stoffliche Verwertungsverfahren seien Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung per se vorzuziehen.

Tatsächlich stellen energetische und stoffliche Verwertung sich gegenseitig ergänzende Maßnahmen dar. Sofern eine Abfallart nicht auf umweltverträgliche Weise stofflich verwertet werden kann, ist die nachhaltigere Art der Abfallbehandlung die Verbrennung mit Rückgewinnung von Energie und deren Abgabe an Dritte.

Dass dabei die Abfallverbrennung die stoffliche Verwertung keineswegs behindert, belegen all diejenigen Länder mit hohen Verbrennungsquoten wie Deutschland, Dänemark, Österreich, den Niederlanden oder Schweden, die gleichzeitig über die höchsten Recyclingquoten verfügen.

Aus den genannten Gründen regt ITAD daher eine klarstellende Formulierung in § 1 Abs. 3 VerpackV-Entwurf an.