Besteuerung von Abfällen vermeiden

Die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e. V. (ITAD) warnt auch nach der Anhörung zur Energiesteuerdurchführungsverordnung im BMF vor einer Besteuerung des Energiegehalts von thermisch zu entsorgenden Abfällen.

Dies   führt   zwangsläufig   zu   einer   Kostensteigerung   der hochwertigen  energetischen  Verwertung  von  Hausmüll  und Gewerbeabfall  in  Deutschland.  Die  Folge  sind  zusätzliche Belastungen  insbesondere  des  Gebührenzahlers.  Zudem  werden Billiglösungen wie Scheinverwertung und illegale Ablagerung sowie der  Export  in  Länder  begünstigt,  in  denen  der  Deponieausstieg noch nicht vollzogen wurde - zum Nachteil der Umwelt.

Der   Versuch,   die   Verhältnisse   zwischen   stofflicher   Verwertung (Recycling) und thermischer Entsorgung durch eine Energiesteuer zu beeinflussen  und  die  energetische  Verwertung  von  Abfällen  zu ‚bestrafen‘,  konterkariert  somit  die  abfall-  und  klimapolitischen Ziele der EU und Deutschlands.

Eine wesentliche Aufgabe der thermischen Abfallbehandlung ist die Sicherstellung  der  schadlosen  und  ordnungsgemäßen  Entsorgung von   Abfällen,   die   entweder   nicht   sinnvoll   stofflich   verwertet werden  können  oder  die  maximale  Anzahl  von  Nutzungs-  und Recyclingzyklen  bereits  durchlaufen  haben.  Dabei  ist  unerheblich, ob  der  Entsorgungsvorgang  als  Beseitigung  oder  als  Verwertung eingestuft wird.

Die Lenkung der Stoffströme erfolgt durch die Abfallhierarchie im Sinne   des   Lebenszyklusgedankens   und   berücksichtigt,   dass   die vorgeschriebene  Nutzung  der  entstehenden  Wärme  fossile Brennstoffe  in  einer  Größenordnung  von  z.B.  20  Mio.  Tonnen Braunkohle  einspart.  Dies  entspricht  einer  CO 2 eq-Reduktion  von  4 Millionen Tonnen.

Fakt   ist,   dass   Abfall   in   der   Regel   nicht   mit   dem   Ziel   der energetischen Nutzung erzeugt wird. Lediglich bei sehr hochwertig aufbereitetem    Abfall,    der    auch    außerhalb    von Abfallverbrennungsanlagen   z.B.   in   Kohlekraftwerken   und   in Zementwerken  nutzbar  ist,  könnte  argumentiert  werden,  dass  die schadlose  und  ordnungsgemäße  Entsorgung  nicht  im  Vordergrund steht.  Ein  solcher  Sekundärbrennstoff,  der  strenge  Gütekriterien erfüllt,  entspricht  auch  eher  dem  Begriff  einer  erzeugten  Ware (=Produkt) an den das Gesetz ausdrücklich anknüpft.

Darüber  hinaus  ist  die  praktische  Umsetzbarkeit  der  Besteuerung nicht   gegeben,   da   die   Heizwertbestimmung   jeder   einzelnen Anlieferung der heterogenen Abfallgemische nicht möglich ist.