Gemeinsame Stellungnahme zur Ersatzbaustoffverordnung

Die Verbände BDEW, BVK, ITAD und VGB haben am 23. März 2011 eine gemeinsame Stellungnahme zur Mantelverordnung (Ersatzbaustoffverordnung, Grundwasserverordnung und Bodenschutzverordnung) abgegeben.

Für den Bereich der thermischen Abfallbehandlung sind einige Regelungen anzupassen, um bewährte sowie ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verwertungsmöglichkeiten für Schlacken aus der Abfallverbrennung aufrecht zu erhalten.

So wird eine Vereinheitlichung und Klarstellung der Begriffe Erzeuger, Verwender und Aufbereiter angeregt.

Die Definition des Begriffs Hausmüllverbrennungsschlacke (HMV-Schlacke) sollte hingegen so angepasst werden, dass deutlich wird, dass Schlacke aus der Verbrennung von Gewerbeabfällen und Ersatzbrennstoffen miterfasst ist, da deren Materialeigenschaften denen von HMV-Schlacke entsprechen.

Die Ausnahmereglungen, zu denen die zuständigen Behörden befugt sind, sollten wie in vorherigen Entwürfen als ‚abweichende‘, und nicht wie im aktuellen Entwurf als ‚weitergehende‘ Regelungen bezeichnet werden, um einen notwendigen Ermessensspielraum zu gestatten.

Außerdem sollten die Rahmenbedingungen zum Einbau von HMV-Schlacke unter Pflaster- und Plattenbelägen auf Basis aktueller Erkenntnisse geprüft werden.

Schließlich sind einige formale Anforderungen hinsichtlich Güteüberwachung und Dokumentation klarzustellen bzw. in Einklang zu bringen und auf ein praktikables Niveau zu beschränken. So sind die Aussagen im aktuellen Entwurf hinsichtlich der erforderlichen Befähigung der Labore zur Güteüberwachung, Probenahme und Analytik sowohl nach Straßenbau-, als auch nach Umweltrecht nicht eindeutig.

Bezüglich Fremdüberwachung und Produktionskontrolle beim Hersteller sollte eine Differenzierung zwischen den Stoffen vorgenommen werden, da der vorgeschlagene Turnus einen erheblichen Aufwand darstellt, dem bei HMV-Schlacke kein erhöhter Nutzen gegenübersteht.

Für Lieferscheine ist im Entwurf vorgesehen, dass neben allen Analyseergebnissen auch vom Lieferanten kaum zu leistende Angaben zur Einbauweise und zu den örtlichen Begebenheiten enthalten sein müssen. Ebenso sollte die Notwendigkeit der dauerhaften Aufbewahrung der Lieferscheine noch einmal kritisch geprüft werden.