Keine generelle Sicherheitsleistung für Abfallverbrennungsanlagen

Gemeinsame Stellungnahme AGS, BDSAV, ITAD, VKS im VKU

Der Änderungsantrag des Bundesrates in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich § 12 Abs.1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sah vor, die bisherigen „Kann-Bestimmung“ zur Festlegung einer Sicherheitsleistung durch die Genehmigungsbehörde durch eine „Soll-Bestimmung“ zu ersetzen.

Entgegen der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates hat der Bundestag am 19. Juni 2009 der Änderung der Vorschriften über die Anordnung von Sicherheitsleistung (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 BImSchG) zugestimmt.

Als Begründung des Änderungsantrags wird angeführt, dass ohne eine Sicherheitsleistung häufig die öffentliche Hand (und somit der Steuerzahler) die Sanierungskosten für in die Insolvenz gegangene Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen tragen müsse. Eine Sicherheitsleistung nach einzelnen Gerichtsurteilen könne derzeit nur dann gefordert werden, wenn Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betreibers oder eine drohende Insolvenz vorliegen.

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 10. Juli 2009 zugestimmt.

Zwar bot schon die bestehende „Kann-Regelung“ des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 13.03.2008 (Az. 7 C 44.07, Leitsatz: Vom Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1
BImSchG kann zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung auch ohne Zweifel an dessen Liquidität gefordert werden) ausreichende Möglichkeiten für die Genehmigungsbehörde, um die bei einer Stilllegung möglichen Umweltrisiken abzusichern. Durch die Entscheidung des Bundesrates zur Einführung einer Sicherheitsleistung für Abfallbehandlungsanlagen im Regelfall wird es zukünftig für die zuständigen Behörden insofern bei Anordnung einer Sicherheitsleistung einfacher, da nun der Anlagenbetreiber darlegen muss, warum der Regelfall für seine Anlage nicht zutrifft.

 

Für den Bereich der Hausmüll-, Gewerbeabfall und Sonderabfallverbrennungsanlagen muss die generelle Einführung einer Sicherheitsleistung vor dem Hintergrund der Begründung zur Änderung der §§ 12 und 17 BImSchG allerdings kritisch hinterfragt werden. Bei diesen Anlagen werden Abfälle nicht nur „zwischenbehandelt“, sondern ordnungsgemäß und schadlos entsorgt. Dabei ist das Investitionsvolumen für diese Anlagen so hoch, dass der Weiterbetrieb und somit auch die endgültige Entsorgung der Abfälle im Regelfall auch bei einer theoretischen Insolvenz des Anlagenbetreibers bzw. des Eigentümers gewährleistet sind. Zudem betreiben in den meisten Fällen die öffentliche Hand bzw. Großunternehmen diese Anlagen selber oder sind an diesen Anlagen beteiligt. Eine Gefahr, die eine Sicherheitsleistung rechtfertigen würde, kann somit in der Regel für diese Anlagen sicher ausgeschlossen werden. Aus den vorgenannten Gründen wurde auch in der Vergangenheit in der Vollzugspraxis für derartige Anlagen im Regelfall keine Sicherheitsleistung gefordert.


Wir schlagen daher vor, den Vollzugsbehörden im Rahmen einer Handlungshilfe zum
Themenbereich „Sicherheitsleistung“ aus den o.g. Gründen zu empfehlen, für die vorgenannten Anlagen im Regelfall keine Sicherheitsleistung zu fordern bzw. nachträglich anzuordnen.

Zum einen würde dieses Vorgehen die Vollzugsbehörden entlasten, zum anderen können weitere Kostenbelastungen (z.B. durch entsprechende Bankbürgschaften) für die Anlagenbetreiber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vermieden werden, durch die nachfolgend sowohl der Steuerzahler (Gebührenzahler) als auch gewerbliche Abfallerzeuger unnötig belastet würden.