LAGA-M34 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung

ITAD-Stellungnahme vom 24.08.2018 zum Entwurf der LAGA-Mitteilung 34 vom 20.06.2018

Sehr geehrter Herr Pößl,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf.
ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Knapp 80 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit über 90 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied er ITAD. Sie verwerten mit fast 7.000 Mitarbeitern rund 23 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle und siedlungsabfallstämmige oder -ähnliche Gewerbeabfälle (sowie geringe Mengen weiterer Abfälle wie z.B. hausmüllähnliche gefährliche Abfälle oder Klärschlamm) pro Jahr und gewährleisten somit maßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und die Industrie.

Wir nehmen zu den geplanten Ausführungen wie folgt Stellung:

Zu 2.1.1 Grundanforderungen (§ 3 Absatz 1)

Energetische Verwertung als Ausnahme

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Die energetische Verwertung von nach der Gewerbeabfallverordnung getrennt gesammelten Abfällen stellt in diesem Zusammenhang die absolute Ausnahme dar und ist auf seltene Fälle der für ein Recycling zu hohen Schadstoffgehalte beschränkt.“

Anmerkungen:

Die Getrennthaltung von Abfällen muss jedoch nicht nur zur Erleichterung einer stofflichen Verwertung erfolgen, sondern sie ist genauso wichtig, um schadstoffhaltige Abfälle aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen bzw. um eine wertstoffhaltige Fraktion zu generieren, indem verschmutzte oder nicht recycelbare Anteile getrennt gehalten werden. In den Gemischen sollen diese Abfälle nicht enthalten sein, vgl. Abschnitt 2.2.1 „Sie bestehen aus den recyclingfähigen Fraktionen“. Somit ist die energetische Verwertung ein unverzichtbarer Bestandteil des Recyclings. Dies wird auch im BMUB „Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) –
Stand: 25.09.2017“ hinreichend ausgeführt. Die Formulierung „absolute Ausnahme“ ist daher nichtzutreffend.

Änderungsvorschlag: Die energetische Verwertung von nach der Gewerbeabfallverordnung getrennt gesammelten Abfällen stellt in diesem Zusammenhang eine zu begründende Ausnahme dar und ist auf Fälle zu beschränken, in denen der Schadstoffgehalt für ein Recycling zu hoch ist bzw. der Aufwand für das Recycling nicht zur geringeren Umweltbelastung führt als die energetische Verwertung.

Unzumutbarkeit der Kosten für eine stoffliche Verwertung

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird es wegen der bereits erfolgten Getrenntsammlung kaum Fälle geben, in denen die Kosten für eine stoffliche Verwertung unzumutbar sind.“

Anmerkungen:

Bei Marktverwerfungen (kurzfriste Änderung von Angebot und Nachfrage - fehlende Erlöse für Recyclate, Wegbrechen ganzer Abnahmemärkte) können ganze Marktsegmente kurzfristig wegbrechen, wie dies derzeit bei einigen Kunststofffraktionen durch die Importbeschränkungen Chinas und weiteren Ländern Südostasiens feststellbar ist. Dies hat enorme Auswirkungen auf die Absatzlage und somit auch auf die Kosten-/Erlössituation. Bei einigen Kunststofffraktionen ist bereits festzustellen, dass diese aktuell nicht mehr für das Recycling vermarktbar sind.

Darüber hinaus existieren auch für bestimmte Fraktionen kein Markt, wie dies auch im Abschnitt 3.1.2.2 ausgeführt wird:
„Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn für die dem Recycling zuzuführenden mineralischen Abfälle, selbst nach ihrer Aufbereitung, kein Markt vorhanden ist,
vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG.“ Wie es in Abschnitt 2.4.3.3 richtig heißt, ist die getrennte Sammlung kein Selbstzweck, sondern erfolgt mit dem Ziel der stofflichen Verwertung. Damit diese Verwertung durch das Ersetzen von Stoffen abgeschlossen werden kann, muss, wie in § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG gefordert ein Markt für die zu erzielenden Recyclate bestehen.

Änderungsvorschlag: In der Regel ist die stoffliche Verwertung wirtschaftlich zumutbar. In begründeten Ausnahmefällen z. B. bei längerfristigen Marktverwerfungen (kurzfriste Änderung von Angebot und Nachfrage - fehlende Erlöse für Recyclate, Wegbrechen ganzer Abnahmemärkte) kann auch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit festgestellt werden. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn für die dem Recycling zuzuführenden Fraktionen, selbst nach ihrer Aufbereitung, kein Markt vorhanden ist, vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG.

Zu 2.1.2 Getrenntsammlungspflicht

In der Einleitung zu den Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht heißt es im Entwurf:

„Die unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch nicht möglich“ und „wirtschaftlich nicht zumutbar“ sind vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Verordnungsgebers für eine getrennte Sammlung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fraktionen eng auszulegen.“

Diese Auslegungseinschränkung lässt sich aus der Verordnung nicht ableiten. In § 3 Abs. 2 GewAbfV wird durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ sowohl bzgl. der technischen Unmöglichkeit als auch bei wirtschaftlichen Unzumutbarkeit klargestellt, dass keine abschließende Aufzählung vorliegt, sondern weitere Fälle in Frage kommen. Der Auslegungshinweis sollte daher gestrichen werden.

Zu 2.1.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Getrenntsammlung

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird es wegen der bereits erfolgten Getrenntsammlung kaum Fälle geben, in denen die Kosten für eine stoffliche Verwertung unzumutbar sind.“

Anmerkungen:

Bei Marktverwerfungen (kurzfristige Änderung von Angebot und Nachfrage fehlende Erlöse für Recyclate, Wegbrechen ganzer Abnahmemärkte) können ganze Marktsegmente wegbrechen, wie dies derzeit bei einigen Kunststofffraktionen durch die Importbeschränkungen Chinas und weiteren Ländern Südostasiens feststellbar ist. Dies hat enorme Auswirkungen auf die Absatzlage und somit auch auf die Kosten-/Erlössituation. Bei einigen Kunststofffraktionen ist bereits festzustellen, dass diese aktuell nicht mehr für das Recycling vermarktbar sind.

Darüber hinaus existieren auch für gewisse Fraktionen kein Markt, wie dies auch im Abschnitt 3.1.2.2 ausgeführt wird: „Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn für die dem Recycling zuzuführenden mineralischen Abfälle, selbst nach ihrer Aufbereitung, kein Markt vorhanden ist, vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG.“ Wie es in Abschnitt 2.4.3.3 richtig heißt, ist die getrennte Sammlung kein Selbstzweck, sondern erfolgt mit dem Ziel der stofflichen Verwertung. Damit diese Verwertung durch das Ersetzen von Stoffen abgeschlossen werden kann, muss, wie in § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG gefordert ein Markt für die zu erzielenden Recyclate bestehen.

Änderungsvorschlag: In der Regel ist die stoffliche Verwertung wirtschaftlich zumutbar. In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei längerfristigen Marktverwerfungen (kurzfristige Änderung von Angebot und Nachfrage – fehlende Erlöse für Recyclate, Wegbrechen ganzer Abnahmemärkte) kann auch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit festgestellt werden. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn für die dem Recycling zuzuführenden Fraktionen, selbst nach ihrer Aufbereitung, kein Markt vorhanden ist, vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG.

Zusatz:

Im Abschnitt 3.1.2 führt die Vollzugshilfe zur „Wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ aus „Auch Aspekte der Hygiene und des Arbeitsschutzes können eine Nicht-Getrennt-Erfassung rechtfertigen.“

Zutreffend wird hier darauf hingewiesen, dass eine Getrennterfassung auch aus hygienischen und Arbeitsschutz-Gründen unterbleiben kann. Dieser Hinweis gilt natürlich insbesondere auch für gewerbliche Siedlungsabfälle und sollte hier ergänzt werden.

Zu 2.2.1.1 Begriff „Unverzüglich“

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Es ist auch noch als unverzüglich zu werten, wenn wirtschaftliche Erwägungen den Entsorgungspflichtigen dazu veranlassen, den Abfall erst einmal „liegen zu lassen“, um z.B. periodische Preisschwankungen auf dem Entsorgungsaber auch auf dem Sekundärrohstoffmarkt abzufangen oder Transportkosten zu optimieren. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, ob für die jeweilige Abfallfraktion bereits ein Markt besteht oder erst geschaffen werden muss. Entscheidend ist insoweit die Verkehrsauffassung.“

Anmerkungen:

Ein Liegenlassen kann nur zur Überbrückung kurzfristiger Entsorgungsengpässe in Frage kommen.

Änderungsvorschlag: Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte darauf hingewiesen werden, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Abfall(zwischen)lagerung wie Mengenschwellen, Genehmigungspflichten und kommunalrechtliche Lagerungsverbote unberührt bleiben und ein Liegenlassen nur zur Überbrückung kurzfristiger Entsorgungsengpässe in Frage kommt. Wird ausnahmsweise ein Abfalllager genehmigt, weil auf die Entwicklung eines Marktes gewartet werden darf, sollte die Genehmigung befristet werden.

Zu 2.2.2 Ausnahmen von der Pflicht Abfallgemische vorzubehandeln (§ 4 Absatz 3)

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind als Ausnahmen eng auszulegen.“

Anmerkungen:

Diese pauschale Einschränkung der Wertungsmöglichkeiten findet sich zwar auch in der Begründung des Verordnungsentwurfs wieder, ist jedoch explizit nicht Teil der Verordnung und damit bei der Auslegung nicht zu beachten.

Änderungsvorschlag: Zur Vermeidung einer nicht vom Verordnungsgeber gewollten Ermessensreduzierung ist dieser Satz ersatzlos zu streichen.

Zu 2.2.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit [Vorbehandlung]

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Es reicht nicht aus, dass die Kosten für eine Vorbehandlung die Kosten beispielsweise für eine energetische Verwertung übersteigen, denn dies hat der Gesetzgeber bereits durch die Normierung der Pflicht zur Vorbehandlung antizipiert. Gewisse Mehrkosten sind gerechtfertigt, weil bei einer Zuführung zur Vorbehandlung mit anschließendem Recycling grundsätzlich hochwertigere Verwertungsresultate zu erzielen sind.“

Anmerkungen:

Die LAGA führt hier aus, dass eine Vorbehandlung mit der Ausschleusung von werkstofflich verwertbaren Materialien (ohne dies zu quantifizieren und zu qualifizieren) grundsätzlich höherwertig ist als die energetische Verwertung. Diese pauschale Aussage widerspricht den Anforderungen des KrWG mit den Ausführungen des BMUB „Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Stand: 25.09.2017“. Es ließen sich  zahlreiche Fallbeispiele auflisten, die dem postuliertem „Grundsatz“ widersprechen.

Änderungsvorschlag: Es reicht nicht aus, dass die Vorbehandlungskosten die Kosten beispielsweise für eine energetische Verwertung übersteigen, denn dies hat der Gesetzgeber bereits durch die Normierung der Pflicht zur Vorbehandlung antizipiert. Gewisse Mehrkosten sind gerechtfertigt, weil bei einer Zuführung zur Vorbehandlung mit anschließendem Recycling in der Regel hochwertigere Verwertungsresultate erzielt werden können. Abweichungen von dieser Regelvermutung sind gemäß „Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Stand: 25.09.2017“ durch eine LCA-Betrachtung zu begründen.

Zusatz 1:

Analog zu Abschnitt 3, in dem zwei weitere Klarstellungen zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aufgenommen wurden, sollten auch bei Vorbehandlungsanlagen entsprechende Hinweise erfolgen. Die Regelungen der Verordnung sind hier identisch, daher sollte folgendes ergänzt werden:

„Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn für die
dem Recycling zuzuführenden Fraktionen, selbst nach ihrer Vorbehandlung,
kein Markt vorhanden ist, vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG.“

Zusatz 2:

In Kap. 3.4 werden die Dokumentationspflichten gemäß § 9 Abs. 6 aufgearbeitet. Hier heißt es „Zur Dokumentation, dass keine Angebote zur Vorbehandlung oder Aufbereitung in annehmbarer Entfernung (i.d.R. nicht mehr als 50 km vom Anfallort) auf dem Markt verfügbar sind, sind Anfragen bei Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen mit negativem Ergebnis geeignet.“ Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen im Umkreis von 50 km vorhanden sein muss und gewillt ist, den Abfall anzunehmen. Anderenfalls ist somit scheinbar eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben. Gerade bei den gewerblichen Siedlungsabfällen ist das spezifische Transportgewicht in der Regel erheblich geringer als bei den Baustellenabfällen.
Darüber hinaus wird ja auch explizit auf „Vorbehandlungsanlagen“ hingewiesen. Die Regelungen der Verordnung sind hier identisch, daher sollte Folgendes ergänzt werden:

„Zur Dokumentation, dass keine Angebote zur Vorbehandlung oder Aufbereitung in annehmbarer Entfernung (i.d.R. nicht mehr als 50 km vom Anfallort) auf dem Markt verfügbar sind, sind Anfragen bei Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen mit negativem Ergebnis geeignet.“


Zu 2.2.2.3 Verwertungspflicht in Ausnahmefällen [Vorbehandlungspflicht]


Brennwert

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Ziel ist es, Gemische mit höheren Bestandteilen ohne nennenswerten Brennwert von der energetischen Verwertung auszuschließen.“

Anmerkungen:

Diese Zielsetzung entspricht nicht denen der Verordnung, die mit dieser Regelung explizit eine Beeinträchtigung der Verbrennung verhindern will. Beispielsweise bei Gemischen aus metallhaltigen Verbundmaterialien kann eine energetische Verwertung oft eine bessere Metallqualität hervorbringen, als stoffliche Verfahren. Der Verweis auf den Brennwert, erinnert an die Heizwertgrenze aus dem KrW- und AbfG, die aus gutem Grund gestrichen wurde, da oftmals eher ein zu hoher Brennwert die energetische Verwertung beeinträchtigt und im Gegenteil ein Gemisch mit niedrigem Brennwert sich positiv auf den Gesamtinput von Thermischen Abfallverbrennungsanlagen auswirkt.

Änderungsvorschlag: Der Satz ist ersatzlos zu streichen.

Rangfolge der energetischen Verwertungsverfahren

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Als hochwertige energetische Verwertungsanlagen können insbesondere Industriefeuerungsanlagen zur Mitverbrennung, Ersatzbrennstoffkraftwerke, aber auch Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit hoher Energieeffizienz (mindestens gemäß der R1-Formel in Anlage 2 zum KrWG) angesehen werden.“

Anmerkungen:

In dieser Aufführung der energetischen Verwertungsanlagen ist eine Rangfolge vorgegeben, bei der Siedlungsabfallverbrennungsanlagen an letzter Stelle stehen („aber auch“) und Mitverbrennungsanlagen an erster („insbesondere“). Dies ist mit den abfallwirtschaftlichen Grundzielen, den besten Schutz vom Umwelt und Gesundheit zu erreichen, nicht zu vereinbaren. Bei der Mitverbrennung werden im Abfall enthaltene Schadstoffe oftmals im Produkt eingebunden. Darüber hinaus sollten bei jeder (ggf. auch anteiligen) Art von thermischer Behandlung die strengen Grenzwerte der 17. BImSchV gelten. Hier bedarf es noch weiterer Anstrengungen, da andererseits die oft fehlenden/unzureichende Rauchgasreinigungsanlagen wie in Destatis, Fachserie 19 Reihe 1, Tab. 3.3 „Thermische Behandlungsanlagen und Feuerungsanlagen nach Art der Abgasreinigung und Behandlung von Verbrennungsrückständen“
dargestellt, nicht erklärbar wären.
Eine Unterscheidung zwischen Ersatzbrennstoffkraftwerken und Siedlungsabfallverbrennungsanlagen erscheint nicht sachgemäß, da es keine klaren rechtlichen und technischen Kriterien der Unterscheidung gibt.

Änderungsvorschlag: „Hochwertige energetische Verwertungsanlagen müssen die Grenzwerte der strengen 17. BImSchV einhalten. Eine Verschleppung von Schadstoffen in Produkte muss bei der Mitverbrennung vermieden werden. Die Anlagen müssen eine hohe Energieeffizienz aufweisen, wie z.B. bei den Siedlungsabfallverbrennungsanlagen dies durch die R1-Formel (Anlage 2 zum KrWG) belegt wird.“

Anteil recycelbarer Bestandteile

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Um zu verhindern, dass die Getrenntsammlung und die Vorbehandlungspflicht umgangen werden, sind zudem nur solche Gemische der energetischen Verwertung zuzuführen, die keine nennenswerten recycelbaren Bestandteile mehr enthalten. Dies ist anzunehmen, wenn die oben genannten Abfälle in Summe nicht mehr als 10 Masseprozent des Gemisches ausmachen.“

Anmerkungen:

„Recycelbare Bestandteile“ ist ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff. Die Recycelfähigkeit hängt von zahlreichen technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren ab. Darüber hinaus muss auch geprüft werden, ob dies sinnvoll ist (hier verweisen wir auf die Ökoeffizienzbetrachtungen). Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben zur Höhe des Anteils gemacht. Bei den Vorbehandlungsanlagen müssen rund 30 % an recycelbaren Wertstoffen aussortiert werden. Somit wäre es auch zu rechtfertigen, wenn statt 10 nun 20 % als Richtwert aufgenommen wird.

Änderungsvorschlag: Nummer 2 betrifft Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle. Diese dürfen nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Ziel ist es, Gemische mit höheren Bestandteilen ohne nennenswerten Brennwert von der energetischen Verwertung auszuschließen, sofern sie diese erschweren. Um zu verhindern, dass die Getrenntsammlung und die Vorbehandlungspflicht umgangen werden, sind zudem nur solche Gemische der energetischen Verwertung zuzuführen, die keine nennenswerten, tatsächlich recycelbaren Bestandteile mehr enthalten. Dies ist anzunehmen, wenn die oben genannten Abfälle in Summe nicht mehr als 20 Masseprozent des Gemisches ausmachen.

Zu Ziffer 2.3 (Bestätigung durch den Betreiber der Vorbehandlungsanlage)

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Erzeuger und Besitzer haben sich ab dem 1. Januar 2019 bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen erfüllt (§ 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1) und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird (§ 6 Absatz 3).“

Anmerkungen:

Zur Bestätigung der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung und des ordnungsgemäßen Betriebs durch den Betreiber der Vorbehandlungsanlage wäre der Entwurf eines Mustertextes durch LAGA sinnvoll. Darüber hinaus regen wir die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in das EfB-Zertifikat des Anlagenbetreibers an. Dies wäre eine praxisnahe Lösung. Entsprechende Zertifikate/Bestätigungen könnten somit auch aktuell z.B. im Internet eingesehen werden.

3.1.1 Grundanforderungen (§ 8 Absatz 1)

Nichtmineralische Fremdbestandteile

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Selbst Gemische mineralischer Bau- und Abbruchabfälle, die verfahrensbedingt beim kontrollierten Rückbau anfallen, können geringfügige nichtmineralische Fremdbestandteile enthalten, deren Abtrennung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Der Anteil an Fehlwürfen und Verunreinigungen sollte hierbei 5 Massen-% nicht überschreiten.“

Anmerkungen:

Die 5 % Regelung an Fremdstoffen in der Mineralik ist zwar nur eine „Empfehlung“, sie ist aber sehr ambitioniert und zu starr. Entscheidender ist vielmehr um welche Fremdstoffe es sich in welcher Mineralik-Fraktion handelt und wie die Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage mit dem Gemisch umgehen kann.

Änderungsvorschlag: „Selbst Gemische mineralischer Bau- und Abbruchabfälle, die verfahrensbedingt beim kontrollierten Rückbau anfallen, können geringfügige nichtmineralische Fremdbestandteile enthalten, deren Abtrennung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Der Anteil an Fehlwürfen und Verunreinigungen sollte hierbei 5 Massen-% nicht überschreiten. Dies hängt aber vielmehr davon ab, um welche Fremdstoffe es sich in welcher mineralischen Fraktion handelt und wie die Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage mit dem Gemisch umgehen kann.“

Metallrecycling

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Das Recycling von Stahl ist ohne Verlust an Qualität durch Einschmelzen und Herstellen neuer, hochwertiger Produkte möglich.“

Anmerkungen:

Metalle gehören zu der Stofffraktion, deren Recycling unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten sehr effektiv und effizient ist im Vergleich zu den meisten anderen Recyclingverfahren. Auch bei einer noch so effizienten Getrenntsammlung von Metallen, insb. an Baustellen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass für das Stahlrecycling als Störstoff definierte Metalle (z.B. Kupfer, Zinn, Nickel) enthalten sind. Von daher ist eine Aussage „ohne Qualitätsverlust“ gerade bei „Baustellen-Metallen“ sehr gewagt. Für den Vollzug ist diese Aussage auch nicht relevant.

Änderungsvorschlag: Der Satz ist zu streichen.

Kunststoffe

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Kunststoffen, insbesondere auch in Verbunden …“ und „Kunststoffe werden recycelt, wenn sie nach ihrer Aufbereitung zu möglichst sortenreinem Granulat (sog. Rezyklat) in den Produktionsprozess zurückgeführt werden. Dies setzt eine hohe Reinheit des gewonnenen Rezyklats, also möglichst keine Anteile anderer Kunststoffsorten oder an Störstoffen, voraus.“

Anmerkungen:

Richtigerweise wird auch gerade bei Kunststoffabfällen von Baustellen von einem Konglomerat an unterschiedlichen Kunststoffarten und Verbundstoffen gesprochen. Auch wird richtigerweise von einer hohen Reinheit als Grundvoraussetzung des Recyclings ausgegangen. Daher fehlt in der M34 der Zusatz, dass bei der Getrenntsammlung die Qualität im Vordergrund stehen muss und nicht die Quantität!

Änderungsvorschlag: (…) Dies setzt eine hohe Reinheit des gewonnenen Rezyklats, also möglichst keine Anteile anderer Kunststoffsorten oder an Störstoffen, voraus. Daher ist eine sortenreine Erfassung von besonderer Bedeutung.

Holz

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Holz (Abfallschlüssel 17 02 01) lässt sich in der Regel mit einfachen Mitteln als Monofraktion getrennt halten bzw. demontieren und dabei bereits in die verschiedenen Altholzkategorien nach AltholzV (vgl. § 1 Absatz 5 GewAbfV) trennen.“

Anmerkungen:

Richtig ist, dass „Holz“ einfach zu identifizieren ist und relativ einfach von anderen Materialien getrennt erfasst werden kann. Weitaus schwieriger und für die Baustellen, ohne entsprechend geschultes Fachpersonal fast unmöglich, ist die Separation in die einzelnen Altholzkategorien. Die LAGA M34 spricht von „Monofraktion“. Dieser Begriff ist in der GewAbfV nicht erwähnt, somit sollte auch in den Ausführungsbestimmungen kein weiterer, unbestimmter Begriff eingeführt werden. Im Abschnitt 2.6 Pflichtrestmülltonne (§ 7) wird ausgeführt: „Gesondert zu betrachten sind Monochargen an Abfällen, die (…)“. Für „Monochargen“ gilt vergleichbares wie für „Monofraktion“.

Änderungsvorschlag: Holz (Abfallschlüssel 17 02 01) lässt sich in der Regel mit einfachen Mitteln getrennt halten bzw. demontieren und sollte dabei bereits in die verschiedenen Altholzkategorien nach AltholzV (vgl. § 1 Absatz 5 GewAbfV) durch Fachpersonal getrennt werden. Für die stoffliche Verwertung ist insbesondere die Getrennthaltung von A I Hölzern von besonderer Bedeutung.

POP-haltige Abfälle

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Daher ist deren finale Entsorgung in Abfallverbrennungsanlagen geboten.“

Anmerkungen:

Der Begriff „Abfallverbrennungsanlage“ ist rechtlich nicht eindeutig konkretisiert. Hier sollte somit Bezug auf folgende Punkte genommen:

• Nur zulässig in 17. BImSchV-Anlagen
• Die spezielle Abfallschlüsselnummer muss genehmigt sein
• Auch zugelassene Mitverbrennungsanlagen können als Entsorgungsweg fungieren.

Entsprechend sollte Kap. 3.2.2. geändert werden.

Änderungsvorschlag: Daher ist deren Entsorgung in gem. § 3 Abs. 2 POP-Abfall-ÜberwV zugelassenen thermischen Abfallbehandlungsanlagen geboten.

Zu 3.1.4 Dokumentation (§ 8 Absatz 3)

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Die Erklärung muss dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten.“

Anmerkungen:

Bei getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (z.B. Bauteile (Fenster, Türen, etc.) und Maschinen) spielt die Masse häufig nur eine untergeordnete Rolle bzw. ist schwer zu ermitteln. Daher sollte überlegt werden, ob ersatzweise nicht auch die Anzahl ausreichend ist.

Zu 3.2 Vorbehandlungspflicht (§ 9)

Gemisch

„Ein Gemisch kann dann als überwiegend nichtmineralisch bezeichnet werden, wenn es augenscheinlich zu mehr als der Hälfte aus nicht mineralischen Abfallbestandteilen besteht.“

Anmerkungen:

Hier sollte klargestellt werden, dass es sich um Volumen-Prozent handelt, da hier „augenscheinlich“ benutzt wird und auf den Baustellen schlecht verwogen werden kann. Analog sollte auch in Kap. 3.3 eine Klarstellung erfolgen.

Vermischungsverbot

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Daher sind gefährliche Abfälle auf der Baustelle auszusortieren und getrennt von anderen Abfällen zu halten.“

Anmerkungen:

Hier sollte klargestellt werden, dass auch die beispielhaft genannten Fraktionen („Im Baubereich können dies vor allem Reste von Farben und Kleber sein, im Bereich Abbruch sind es insbesondere Asbest, teerhaltige Dämmpappen, PCB-belastete Fugenkitte und Farben oder Altholz der Kategorie A IV.“) jeweils voneinander zu sammeln sind.

Änderungsvorschlag: Daher sind gefährliche Abfälle auf der Baustelle auszusortieren und jeweils getrennt voneinander zu sammeln.

Verwertungspflicht in den Ausnahmefällen (§ 9 Absatz 5)

Für die Fälle der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit werden folgende Beispiele im Merkblatt 34 genannt:

Verunreinigungen mit Nagetierkadavern (technischen Unmöglichkeit)
zu geringe Masse für die Verwertung (wirtschaftlichen Unzumutbarkeit)
kaum stofflich verwertbare Anteile enthält (wirtschaftlichen Unzumutbarkeit)
starke Verschmutzungen aufweist (wirtschaftlichen Unzumutbarkeit)

„Diese Chargen beeinträchtigen in der Anlage die Sortierung und ggf. das nachfolgende Recycling und können daher bei der Annahmekontrolle abgewiesen werden.“

Anmerkungen:

• Wie aus den Beispielen ersichtlich, kann keine stringente Trennung von technischer und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit getroffen werden. In diesen 4 genannten Fällen trifft beides zu.
• Bei den gemischten Siedlungsabfällen wird bei der „Unzumutbarkeit“ nur auf den Tatbestand der „geringen Menge“ hingewiesen. Es sollten jedoch auch hier die „kaum stofflich verwertbare Anteile“ und auch die „starke Verschmutzungen“ aufgenommen werden.
• Ein weiteres Beispiel, das in der Praxis häufig vorkommt, sind die „Brandabfälle“, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen anfallen. Auch hier sind i.d.R. die Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Daher sollten ausführliche Hinweise zu Brandabfällen in das Merkblatt aufgenommen werden.
• In Kap. 3.4 werden die Dokumentationspflichten gemäß § 9 Abs. 6 aufgearbeitet. Hier heißt es „Zur Dokumentation, dass keine Angebote zur Vorbehandlung oder Aufbereitung in annehmbarer Entfernung (i.d.R. nicht mehr als 50 km vom Anfallort) auf dem Markt verfügbar sind, sind Anfragen bei Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen mit negativem Ergebnis geeignet.“ Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen im Umkreis von 50 km vorhanden sein muss und gewillt ist, den Abfall anzunehmen. Andernfalls ist somit scheinbar eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben. Dieser Sachverhalt muss auch in den Kap. 2.1.2.2 und 3.3.2.2 ergänzt werden.

Änderungsvorschlag: Hier bedarf es grundlegender Überarbeitungen und Ergänzungen.

Zu 4.1 Technische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (§ 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage)

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Wichtige Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling ist allerdings, dass die Sortieranlagen im Hinblick auf die Anlagenkomponenten und den Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die anfallenden gemischten Gewerbeabfälle auch solchen Anlagen zugeführt werden. […] Dadurch wird sichergestellt, dass insbesondere die gut recycelbaren Fraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz in hoher Menge und Qualität aussortiert werden, damit die in Absatz 3 und 5 festgelegten Sortier- und Recyclingquoten auch tatsächlich erreicht werden können. […] Die Vorgabe von Mindestkomponenten für eine Vorbehandlung trägt dazu bei, ein ordnungsgemäßes, schadloses und hochwertiges Recycling der aussortierten Fraktionen zu gewährleisten und dient somit unmittelbar der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie und dem Gebot der Hochwertigkeit von Verwertungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KrWG.“

Anmerkungen:

Wie bereits beim UBA Forschungsvorhaben „Stoffstromorientierte Lösungsansätze für eine hochwertige Verwertung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen“ von den Verbänden ASA, VKU und ITAD vorgebracht (Stellungnahme aus Mai 2014), werden ganz andere Voraussetzungen für ein hochwertiges Recycling benötigt als „Sortieranlagen“ gemäß GewAbfV:


• Entscheidend ist die Abfallzusammensetzung, insbesondere der „Wertstoffanteil“ im Gemisch. Wenn an der Anfallstelle sinnvoll getrennt gesammelt wird, kann eine Sortieranlage nicht effektiv und effizient betrieben werden. Die Praxis (auch unserer Mitgliedsunternehmen) zeigt, dass Recyclingquoten von max. 15 % erreichbar sind.
• Die pauschale Aussage, dass PPK, Kunststoff und Holz gut recycelbar sind, kann so nicht nachvollzogen werden, insbesondere hinsichtlich der geforderten Recyclingquote:

- Verunreinigtes PPK aus Gemischen werden i.d.R. nicht hochwertig stofflich verwertet, sondern thermisch verwertet.
- Hochwertiges Kunststoffrecycling, insb. aus Gemischen, findet nur in Ausnahmefällen statt, wie zahlreiche Daten und Veröffentlichungen belegen. Die derzeit sehr angespannte Marktlage kann als weiteres Indiz gegen die geforderten Vorgaben der GewAbfV gelten.
- Auch eine hochwertige Sortieranlagentechnik kann nicht erkennen, um welche Altholzkategorie es sich handelt, d.h. die aussortierte Altholzfraktion ist in der Regel nur energetisch verwertbar! Nur am Anfallort getrennt erfasste Althölzer können stofflich verwertet werden. Dies wird durch die AltholzV gewährleistet.
- Auf mögliche Schadstoffbelastungen oder Unmöglichkeiten der stofflichen Verwertung auch bei diesen Fraktionen sollte hingewiesen werden. Erst durch ein nachhaltiges Stoffstrommanagement mit der Ausschleusung von Stör- und Schadstoffen wird ein (hochwertiges) Recycling gewährleistet.

• Die Aussagen zu den Anlagenkomponenten sind insgesamt sehr rudimentär und nehmen nicht zu allen Anlagenkomponenten Stellung. So bleibt etwa zur Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich Ziffer 3 offen/unklar, ob die Baggersortierung ein alternatives Beispiel für die Sortierung sein könnte oder bei welcher Komponente sie ansonsten zu verorten wäre.
• Die Vorgaben von z.T. nutzlosen Anlagenkomponenten sind nicht ausschlaggebend für ein nachhaltiges Recycling. Entscheidend ist, dass mit der installierten Technik das gewünschte Resultat erreicht wird. Die Ausgestaltung sollte dann doch beim Anlagenbetreiber liegen. Entscheidend ist auch hier ein nachhaltiges Stoffstrommanagement.

Änderungsvorschlag: Hier bedarf es grundlegender Überarbeitungen und Ergänzungen.

Ausnahme nach § 6 Abs. 1 S. 2

Die Vollzugshilfe führt aus:

„§ 6 Absatz 1 Satz 2 eröffnet als Ausnahme von Satz 1 die Möglichkeit, auf die Ausstattung einer Vorbehandlungsanlage mit allen in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Komponenten für den Fall zu verzichten, (…).“

Anmerkungen:

Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist die keine „Ausnahme“, sondern eine Gestaltungsoption.

Änderungsvorschlag: „§ 6 Absatz 1 Satz 2 eröffnet als Gestaltungsoption von Satz 1 die Möglichkeit, auf die Ausstattung einer Vorbehandlungsanlage mit allen in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Komponenten für den Fall zu verzichten, (…).“

MBA

„Eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) verfolgt andere Behandlungsziele als eine Sortieranlage für Gewerbe- oder Bauabfälle und ist daher für die Behandlung dieser Abfälle im Allgemeinen nicht geeignet.“

Anmerkungen:

Eine klassische MBA mit „B-Teil“ (biologische Behandlung) verfolgt andere Behandlungsziele als Vorbehandlungsanlagen der GewAbfV. Der MA-Teil (mechanische Aufbereitung) kann als Vorbehandlungsanlage fungieren, wenn die entsprechenden technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 6 Abs. 2 und 8).

Zu 4.3 Kaskadenvorbehandlung

Die Vollzugshilfe führt aus:

„Eine solche mehrstufige Vorbehandlung wird im Folgenden als Kaskadenvorbehandlung bezeichnet und kann auch mehr als zwei Anlagen umfassen.“

Anmerkungen:

Da die Anzahl der Sortieranlagen innerhalb einer Kaskade nicht beschränkt ist, besteht die Gefahr der Unübersichtlichkeit bei der Ermittlung der Recyclingquote. Auf diese Thematik sollte die LAGA bzw. die Überwachungsbehörden ein besonderes Augenmerk legen. 3, maximal 4 Kaskaden wären eine denkbare Option. Sollte die erste oder eine folgende Kaskaden-Sortieranlage feststellen, dass das angelieferte Gemisch nicht sortierfähig ist, besteht die Möglichkeit das Abfallgemisch direkt thermisch verwerten lassen.

Zu 4.6 Feststellung und Dokumentation der Sortier- und Recyclingquote bei Kaskadenvorbehandlung

Fließbild

Im Fließbild wird ausgeführt:

• „davon zum Recycling aussortiert“
• Anlage 2: „automatische Sortieranlage“

Anmerkungen:

• Zur Klarstellung schlagen wir folgende Formulierung vor: „Davon dem Recycling zugeführt“ statt „davon zum Recycling aussortiert“.
• Anlage 2 ist scheinbar eine Sortieranlage ohne Aggregat 3 gemäß Anlage zu § 6 Abs. 1 S. 1 („3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,“). Somit dürften die gemischten Gewerbeabfälle von Erzeuger 4 und 5 nicht direkt in Anlage 2 gelangen. Zur Klarstellung sollte in Anlage 2 formhalber „manuelle Sortierung“ aufgenommen werden.

Allgemeine Anregungen mit diversen Bezügen

Wir regen an, noch folgende Klarstellung bzw. Ergänzung mit aufzunehmen.

Metalle aus der Schlacke von thermischen Abfallbehandlungsanlagen

Trotz separater Trennung verbleiben im Gemisch zur energetischen Verwertung noch nennenswerte Metallanteile (Fe- und NE-Metalle, Edelstahl). Nach der EdDE Dokumentation 17 (Metallrückgewinnung aus Rostaschen) lassen sich aus der Schlacke ca. 7,7 % Eisen und 1,3 % NE-Metalle zurückgewinnen.
Nach der Abfallrahmenrichtlinie werden auch Metalle aus der Schlackenaufbereitung zur Recyclingquote hinzugerechnet, sofern sie aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen stammen. Analog sollte dies auch für  Gewerbeabfälle gelten, somit kann man aus Schlacke aus der Verbrennung von gemischten Gewerbeabfällen im Durchschnitt 20 bis 25 kg Metalle pro Tonne Abfall einem Recycling zuführen.

Im Merkblatt fehlen daher Ausführungshinweise, wie die Metalle aus den Schlacken, die aus den Gemischen gemäß GewAbfV stammen, eingerechnet werden können.

Abfälle aus der Instandhaltung

Die Zuordnung von Abfällen, die bei Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen und dergleichen bei Anlagen (z. B. bei Müllverbrennungsanlagen) entstehen, könnte man unterteilen in:

• Bau und Abbruchabfälle,
• gemischten Siedlungsabfälle oder
• „außerhalb der GewAbfV“.

Hier erscheint eine entsprechende Zuordnung bzw. die Klarstellung der Frage „was sind Baustellenabfälle?“ sehr aufwendig und kann meist nur im Einzelfall bestimmt werden. Der Hinweis in der M34 auf die „Baustelle gemäß Baustellen-Verordnung“ und „als auch für Betriebsstätten“ sorgt für Zuordnungsprobleme.

Die BaustellV führt aus: „Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen.“, wogegen zu den „Betriebsstätten“ auch „Fabrikationsstätten“ gehören können.

Das Merkblatt sollte hierzu beispielhaft entsprechende Vorgaben machen, wie z.B. bei folgenden Zuordnungsschwierigkeiten aus dem Bereich der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen:


• Abfälle aus der Verlegung, Erneuerung oder Rückbau von Kabeltrassen, Stromleitungen, etc.
• Abfälle aus dem Austausch/Erneuerung der Rohrleitungsisolierung der eingebauten Verfahrenstechnik
• Abfälle aus dem Austausch/Reparatur verfahrenstechnischer Aggregate (Pumpen, Motoren, Ventile, Armaturen)
• Austausch/Erneuerung verfahrensspezifischer Komponenten und ihrer Einbauten (z.B. Ausmauerung/Isolierung Kessel oder anderer Behälter, Füllkörper von Reaktionsbehältern).

Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben

Im Einkommensteuergesetz (§15 I Nr.1, II EStG.) wird der Gewerbebetrieb (vier Gruppen: Industrie, Handwerk, Handel und Sonstiges (darin Dienstleistungen, Hausgewerbe und Verlagswesen)) als selbstständige, nachhaltige Tätigkeit definiert, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen. Nicht unter diese Definition fallen Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft
sowie Fischerei.

Ist es somit richtig, dass land- und fortwirtschaftliche Betriebe nicht unter die GewAbfV fallen, da es sich nicht um „Gewerbebetriebe“ handelt?

Für Rückfragen oder Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen

Carsten Spohn
Geschäftsführer