POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Die Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD) begrüßt den vorliegenden Entwurf.

Es ist positiv, dass kurzfristig ein Kompromiss gefunden wurde, durch welchen die europarechtlichen Anforderungen umgesetzt werden ohne eine praxisgerechte, schadlose und hochwertige Verwertung von POP-haltigen Abfällen, insbesondere den HBCD-haltigen EPSAbfällen zu gefährden.
Wir glauben, dass die bundeseinheitliche Lösung eine grundsätzlich gangbare Ablösung des Moratoriums und der Länder-Erlasse ist und
sehen lediglich folgenden Klärungsbedarf:

1. Die Frage, wie die Abfallbesitzer und -entsorger die POPKonzentrationen insbesondere von EPS-haltigen Gemischen im Bau- und Abbruchbereich sicher bestimmen können, bleibt offen. Da eine Abfallanalyse sicherlich in den meisten Fällen weder zumutbar noch erforderlich ist, sprechen wir uns dafür aus die in einigen Länder-Erlassen getroffenen Gewichtsund/oder Volumenprozentregelungen beispielsweise als Vermutungsregel aufzunehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass durch abweichende Vollzugspraktiken in den
Ländern erneut Unsicherheiten auf Erzeuger- und Entsorgerseite entstehen.

2. Der sich aus der Überwachung ergebene Aufwand - insbesondere für Abfallerzeuger aber auch Anlagen, die bisher keine der Nachweisverordnung unterliegende Abfälle erzeugen bzw. annehmen - ist vergleichbar zum Stand vor Herbst 2016 hoch. Darüber hinaus bietet das Sammelentsorgungsnachweisverfahren aufgrund der Mengenbeschränkungen in vielen Fällen keine ausreichende
Erleichterung. Zur praxisgerechten Vereinfachung sollte das spezifische Sammelentsorgungsnachweisverfahren für POPhaltige Abfälle diesbezüglich überprüft werden.

3. In Art. 1 § 4 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs wäre die Erweiterung der Ausnahme für die Entsorgung in eigenen Abfallentsorgungsanlagen wünschenswert. Der Begriff der eigenen Abfallentsorgungsanlage ist hier zu eng gefasst. Nach der Begründung des Verordnungsentwurfs (S. 36) reicht zwar Miteigentum aus. Eine entsprechende Privilegierung sollte aber auch für Mutter-Tochter, Tochter-Tochter oder Schwester-Schwester-Konstellationen im Unternehmensverbund gelten. Der Entwurf sollte dahingehend nachgebessert werden, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur Abfallentsorgungsanlage ausreicht.
Insbesondere sollte der enge räumliche und betriebliche Zusammenhang mit der Anfallstelle nicht zu eng ausgelegt werden. Beispielsweise könnte dasselbe Stadtgebiet für den engen räumlichen Zusammenhang ausreichen.


Für Rückfragen oder weitere Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.

ITAD e.V.