Stellungnahme Energiedienstleistungsgesetz

Im Zuge der Länder- und Verbändeanhörung übermittelte ITAD am 07.02.2019 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und anderer Energieeffizienzmaßnahmen an das BMWi Aufgrund der sehr kurzen Frist zur Stellungnahme konnte ITAD nur die essenziell wichtigen Punkte ansprechen. Im offiziellen Beteiligungsverfahren wird dann auf weitere Punkte eingegangen werden.

Sehr geehrter Herr Dr. Versen,
sehr geehrter Herr Dr. Wissmann,
sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf. ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Knapp 80 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit weit über 90 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit fast 7.000 Mitarbeitern rund 23 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle und siedlungsabfallstämmige oder -ähnliche Gewerbeabfälle (sowie geringe Mengen weiterer Abfälle wie z.B. hausmüllähnliche gefährliche Abfälle oder Klärschlamm) pro Jahr und gewährleisten somit maßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und die Industrie.

Aufgrund der sehr kurzen Frist zur Stellungnahme, können wir nur auf die folgenden Punkte eingehen, die wir als essenziell identifiziert haben. Wir behalten uns vor, im offiziellen Beteiligungsverfahren noch weitere Punkte anzusprechen, wenn wir entsprechenden Rücklauf aus unseren Mitgliedsunternehmen erhalten sollten.
Vorab möchten wir kurz die Besonderheiten der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen hinsichtlich des Energieaudits erläutern:

Thermische Abfallbehandlungsanlagen haben einen Entsorgungsauftrag und müssen den Abfall (Energieinput) umweltgerecht, effizient und kostengünstig für den Bürger und die Unternehmen entsorgen. Die bei dem Prozess freiwerdende Abwärme in Form von Strom und Fern-/Prozesswärme wird möglichst effizient genutzt. Die nicht nutzbare Energie wird i.d.R. über Luftkondensatoren „vernichtet“, weil häufig keine ausreichende Wärmesenke zur Verfügung steht. Da für den Strom „nur“ die Marktpreise an der EEX-Börse erzielt werden, sind die wirtschaftlich vertretbaren Einsparpotenziale durch Energiesparmaßnahmen nur sehr gering. Im Wärmesektor hätten Einsparpotenziale sogar eine konträre Wirkung, da so mehr Abwärme über den strombetriebenen Luftkondensator „vernichtet“ werden müsste.

Dennoch hat sich die ITAD der Verantwortung gestellt und für die Branche in 2015 eine umfangreiche Unterstützung für die Erstellung des ersten Energieaudits zur Verfügung gestellt:

• fortlaufende Informationen zum Energieaudit,
• Erstellung eines Muster-Energieaudit-Berichts und
• ein Workshop zum Energieaudit.

Vor diesem Hintergrund nehmen wir zu den geplanten Änderungen wie folgt Stellung:

1. VEREINFACHUNGEN FÜR BESTIMMTE ENERGIELIEFERANTEN

Nicht nur die Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) sondern auch fast alle stromerzeugenden Produktionsbetriebe sind durch die Begriffsbestimmungen und den realen Marktverhältnissen als „Energielieferant“ eingestuft und haben somit ohne Ausnahme bestimmte Pflichten zur Unterrichtung der „Endkunden“.

§ 2 Begriffsbestimmungen

„2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;“

„12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person, die Energie an
Endkunden verkauft und deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt“

§ 4 Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung

(1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote,(…)

Anmerkungen:

Auf den Firmengeländen von TAB haben zahlreiche „Fremdfirmen“ sporadisch, zeitlich befristet oder dauerhaft „Energieverbrauchseinheiten“ in Betrieb, wie z.B. Funkeinheiten am Kamin, Getränkeautomaten, Ladesäule für E-Mobile, Fremdfirmen für Instandhaltung, Reinigung, etc. So unterschiedlich die Einsatzbereiche sind, so unterschiedlich sind auch die vertraglichen Verhältnisse. Wenn „kauft“ und „verkauft“ weit ausgelegt werden, wären fast alle Anlagen betroffen, die z.B. Strom erzeugen und an „Fremdfirmen“ auf dem Betriebsgelände abgeben.

Durch die enge Definition von „Energielieferant“ hätten somit alle TAB ihre „Endkunden“ über Energieeffizienzmaßnahmen zu unterrichten. Dies würde nicht nur einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten, sondern auch wenige bis keine positiven Effekte nach sich ziehen. Die „Endkunden“ kennen ihre „Energieverbrauchseinheiten“ weitaus besser als die Betreiber von TAB.

Um diesen wenig sachgerechten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, schlagen wir folgende Änderung vor.

Änderungsvorschlag: „12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft und deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt und die zehn oder mehr Personen beschäftigt und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt“

2. FIRMENINTERNE ENERGIEAUDITS

Viele unserer Mitgliedsunternehmen haben das Energieaudit durch eigenes qualifiziertes Personal erfolgreich durchgeführt. Durch die zusätzlichen Bestimmungen der regelmäßigen Fortbildung und Eintrag in die Auditorenliste wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein. Hierdurch steigt der Aufwand und die Kosten.

§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste;

„(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten.“

§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

„(1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und regelmäßiger Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt.“

„3. die für hochwertige Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Kenntnisse sind durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten.“

„(2) Energieauditoren haben sich vor der Durchführung des ersten Energieaudits beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren (…)“

Anmerkungen:

Die Anforderungen an firmeninterne Energieauditoren sind nicht mehr darstellbar (zehn Endkunden in drei Jahren und regelmäßige Fortbildung). Somit muss auf externe Auditoren zurückgegriffen werden.

Änderungsvorschlag: § 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste; „(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Ausgenommen sind hier firmeninterne Auditoren. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten.“

3. ERMITTLUNG ENERGIEVERBRAUCH

Alle TAB haben einen Eigenverbrauch, der aufgrund der komplexen Prozesse und der aufwendigen Rauchgasreinigungstechnik über 500.000 kWh/a liegt.

§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung

„4) Ferner sind Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg umgerechnet in Kilowattstunden im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch in dem Kalenderjahr, das dem Jahr, in dem ein Energieaudit erfolgen müsste, vorausgeht.“

§ 8a Anforderungen an Energieaudits

„(1) 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu sind 100% des Gesamtenergieverbrauchs zu ermitteln und mindestens 90% des Gesamtenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens zu untersuchen.“

Anmerkungen:

Eine 100 %ige Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs bei komplexen Prozessen aus dem Vorjahr ist praktisch nicht möglich. Man bedenke in diesem Zusammenhang die Bestandsermittlung bei lagerfähigen Energieträgern (z. B. Füllstandsmessung bei Dieseltanks für Notstromaggregate, Fahrzeuge, mobile Geräte).
Eine Untersuchung der Energiestruktur für mindestens 90 % der Verbraucher ist bei komplexen Prozessen mit unzähligen Verbrauchern i.d.R. kaum wirtschaftlich darstellbar.

Änderungsvorschlag: § 8a Anforderungen an Energieaudits „(1) 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu sind 95% des Gesamtenergieverbrauchs zu ermitteln und mindestens 80% des Gesamtenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens zu untersuchen.“

4. NACHWEISFÜHRUNG

In der Präambel zum EDL-G wird vom BMWi ausgeführt:

• „… ist die Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen …“
• „Bei den Regelungen der §§ 8 ff. EDL-G handelt es sich um die Umsetzung obligatorischen europäischen Rechts.“

Im folgenden § 8c ist weder eine Vereinfachung noch eine obligatorische Umsetzung erkennbar. Hier geht der deutsche Entwurf weit über das von der Richtlinie geforderte Maß hinaus bzw. bezweckt genau das Gegenteil.

So heißt es in Art. 8 Abs. 2 der RL 2012/27/EU wörtlich:

„Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU dazu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits umzusetzen“.

Es geht also auch darum, ein Anreizsystem zu schaffen. Die Abfrage sensibler Daten bewirkt das Gegenteil und entbehrt jedweder europarechtlicher Verpflichtung.

§ 8c Nachweisführung

„(1) Unternehmen sind verpflichtet, die Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und Absatz 2 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Energieaudits gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür sind aus dem Energieauditbericht

3. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,

4. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und

5. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern)

über ein dafür vorgesehenes Portal elektronisch zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Unternehmen, die nach § 8 Absatz 4 von der Energieauditpflicht freigestellt sind. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummern 1 bis 3 zu übermitteln.“

Anmerkungen:

Die Frist von 6 Wochen ist bei diesem Anforderungsumfang viel zu kurz.

Die Offenlegung der bestehenden Energiekosten in Pkt. 3 berühren die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Gerade bei komplexen Prozessen, wo Energie erzeugt und weitergeleitet wird, sind oftmals Dritte mit beteiligt, beispielsweise bei engen Kopplungen mit Industriebetrieben, deren Ansprüche auf Geheimhaltungspflichten vor dem Hintergrund des Wettbewerbs zu wahren sind.

Gleiches gilt für die vorgeschlagenen Maßnahmen in Pkt. 4 mit Offenlegung der Investitionskosten, eingesparter Energiemenge und -kosten.

In Punkt 5 ist neben der Sinnhaftigkeit insbesondere die Steuerungswirkung nicht erkennbar und steht nicht in Relation zu erwartbarer Datenqualität und dem zu erbringenden Aufwand.

Der Übertrag der Erkenntnisse aus dem Energieaudit in ein allgemeingültiges Portal ist bei komplexen Prozessen kaum möglich. Der Erkenntnisgewinn der Behörden ist aufgrund der nicht gegebenen Vergleichbarkeit im Verhältnis zum Aufwand und der Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zumutbar und unverhältnismäßig.

Die Ermittlung und Offenlegung der Energiedaten von Unternehmen, die von der Auditpflicht befreit sind, ist nicht verhältnismäßig und unzumutbar (s.o.). Die Bezeichnung „nur“ spiegelt die Realitätsferne hinsichtlich des betrieblichen Aufwands wider.

Änderungsvorschlag: § 8c Nachweisführung „(1) Unternehmen sind verpflichtet, die Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und Absatz 2 spätestens drei Monate nach Beendigung des Energieaudits gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür sind aus dem Energieauditbericht (…)

3. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,

4. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und

5. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern) über ein dafür vorgesehenes Portal elektronisch zu übermitteln.
Satz 1 gilt auch für Unternehmen, die nach § 8 Absatz 4 von der Energieauditpflicht freigestellt sind. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummern 1 bis 3 zu übermitteln.“ 


Die Pkt. 3 bis 5 und der letzte Satz sind ersatzlos zu streichen.

5. REDAKTIONELLER HINWEIS

Hier noch ein redaktioneller Hinweis zu

§ 3 Energieeinsparziele

„(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.“

Änderungsvorschlag: § 3 Energieeinsparziele (4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.

6. ANREGUNG ZUM BÜROKRATIEABBAU

Durch die rechtlich geforderten umfangreichen Inspektionspflichten gemäß IED der Abfall-, Immissionsschutz- und Gewässerschutzbehörden werden im zunehmenden Maße Umwelt- und Energiedaten erhoben und dokumentiert.
Daher muss diskutiert werden, ob zur Vereinfachung eine Muster Input-Output-Bilanz im Rahmen der EfbV (Efb-Zertifizierung) implementiert werden kann, auf die dann alle anderen Behörden bei Inspektionsbegehungen und Überprüfungen (u.a. seitens der BAFA) zurückgreifen könnten. Es ist grundsätzlich darauf zu dringen, dass Dokumentationspflichten zu Umwelt- und Energiedaten aus den diversen rechtlichen Anforderungen untereinander angeglichen werden, um Unternehmen von doppelten Erfassungen, Darstellungen etc. zu entlasten.

Für Rückfragen oder Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Spohn -Geschäftsführer-

Treder -Energie, Klima, Nachhaltigkeit-