Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Durch die Annahme wassergefährdender Eigenschaften für alle Abfälle, wie sie durch die Limitierung des Anteils unbekannter Stoffe auf 0,2 % durch Anhang 1 Nr. 1 praktisch getroffen wird und die Einstufung in die höchste Wassergefährdungsklasse, die sich nur durch die unverhältnismäßigen Verfahren des Anhangs 4 der Deponieverordnung bei entsprechenden Stoffen vermeiden lässt (Anhang 1 Nr. 4 VAUwS-RE) entsteht eine Vielzahl neuer Dokumentations-, Überwachung-, Verhaltens-, und Prüfpflichten, sowie baulicher Anforderungen, die spätestens innerhalb von 10 Jahren zu teils erheblichen Neubaumaßnahmen führen werden (§ 40 II, Anhang 6).

Eine Einbeziehung von Abfällen wird daher grundsätzlich abgelehnt.

Die Gefährlichkeit von Abfällen unterliegt der abschließenden Betrachtung des Abfallrechts, das ein umfassendes Instrumentarium bietet. Bereits diese Regelungen tragen den Belangen des Gewässerschutzes Rechnung. Eine zusätzliche Verbesserung des Gewässerschutzes durch die geplante Zusatzregelung ist somit nicht zu erwarten. Daher stehen die anfallenden Mehrkosten in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Sollte dennoch an einer Einbeziehung festgehalten werden, sind die folgenden Punkte anzupassen:

§ 8 Vereinheitlichung der Einstufung

Die Abfallschlüsselnummern des AVV sollten als Stoffgruppen im Sinne des § 8 I betrachtet werden, um zeitnah eine einheitliche Einstufung zu erreichen und aufwendige Selbsteinstufungen zu vermeiden. Insbesondere sind die Deponie-klassen nicht für Rückschlüsse auf die Wassergefährlichkeit geeignet.

Anhang 6 – Siedlungsabfall-Erfassung

Die in Anhang 6 Nr. 2.3 vorgesehene Ausnahme von den Anforderungen für Hausmüll-Lagerung in haushaltsüblichem Umfang, sollte auf Anfallorte und Umfang von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall ausgeweitet werden.

§ 16 Prüfplakette streichen

Die erforderliche Prüfplakette stellt einen hohen bürokratischen Mehraufwand dar, ohne eine Erhöhung des Schutzniveaus durch bei Abfallbehandlungsanlagen praktizierbare Änderungen des Betriebsablaufes zu bewirken.

§ 40 Bestandsschutz

Der Bestandsschutz sollte für Anlagen, die bereits vergleichbare WHG Standards erfüllen, nicht auf 10 Jahre begrenzt werden, sondern sich allenfalls bei einer wesentlichen Änderung des entsprechenden Anlagenteils erschöpfen.