Anforderung an Abfälle zur Verbrennung

Die Annahmemöglichkeit von Abfällen in Hausmüllverbrennungsanlagen wird sowohl durch die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid der Anlage als auch durch die zur Verfügung stehende Technik beschränkt. Der Übergang zwischen diesen Beschränkungen ist fließend.

Eine typische Annahmebedingung, die aus dem Genehmigungsbescheid resultiert, ist die Einhaltung vorgeschriebener Annahmerichtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass in den meisten Fällen die Annahmerichtwerte für das zur Verbrennung gelangende Abfallmenü gelten. Bei Richtwertüberschreitungen ist die Annahme daher bei entsprechender Vergleichmäßigung im Müllbunker durchaus möglich.

 

Annahmerichtwerte Hausmüllverbrennungsanlage
Mengenbeschränkung in Gew-%
Chlor ges <4
Chlor org. <1
Schwefel <3
Konzentrationsbeschränkung in mg/kg
Arsen < 20
Blei < 3300
Cadmium < 35
Chrom < 4000
Kupfer <1300
Nickel < 500
Quecksilber < 5
Thallium < 2
Zink < 2400
PCB nach DIN < 10
PCB < 10
Chlorbenzol < 10
sonstige Parameter
Abfalltemperatur < 40 °C
Flammpunkt > 55 °C
Schmelzpunkt > 100 °C
pH-Wert 3-12

Die Tabelle zeigt beispielhaft Annahmerichtwerte einer Hausmüll-verbrennungsanlage.

Mengen- und Konzentrationsbeschränkungen ergeben sich zum Teil aus der 17. BImschV, aber auch die Aspekte des Arbeitsschutzes müssen berücksichtigt werden (Schutz der Mitarbeiter vor toxischen und krebserregenden Stoffen).
Parameter wie Flammpunkt oder Schmelzpunkt ergeben sich aus den technischen Randbedingungen. Bei Abfällen mit einem niedrigen Flammpunkt besteht eine erhöhte Gefahr eines Müllbunkerbrandes. Abfälle mit zu niedrigem Schmelzpunkt werden schon im Müllaufgabetrichter pastös oder flüssig und können unverbrannt in die Schlacke gelangen.

Die Annahmerichtwertkataloge in den Genehmigungsbescheiden können jedoch aufgrund der Vielzahl vorhandener Schadstoffe nicht alle möglichen Schadstoffeinträge reglementieren. Es verbleibt sowohl beim Abfallerzeuger als auch beim Abfallentsorger die Pflicht, die Annahmemöglichkeit bei weiteren Schadstoffen mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Als Beispiel sei hier die Annahme von PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe)-belastetem Altholz genannt.
Obwohl in den meisten Fällen kein Annahmerichtwert für PAK existiert, wird die Annahmemöglichkeit von höher PAK-belastetem Holz (> 5000 mg/kg) oft kontrovers zwischen Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde diskutiert. Hier bleibt zu hoffen, dass möglichst bald eine einheitliche Regelung gefunden wird.

Weitere Annahmebeschränkungen bzw. -bedingungen ergeben sich aus dem organisatorischen und technischen Ablauf:

  • Nicht brennbare Stoffe und Abfälle wie Erde, Bauschutt, Beton, Asbest, mineralische Isolier- und Dämmstoffe, Steine, Sand, fließfähiger Schlamm, Asche, Schlacke, Schnee und ähnliche Materialien sind in der Regel von der Annahme ausgeschlossen.
  • Sperrige Metallteile wie zum Beispiel Autowracks, Kühlschränke, Kochherde, Waschmaschinen sowie sperrige Abfälle, die nicht mit vorhandenen Hilfsmitteln zerkleinert werden können, sind von der Annahme ausgeschlossen.
  • Gebündelte, großvolumige, gerollte und gepresste Abfälle (zum Beispiel Altkleider, Teppiche) sind in der Regel von der Annahme ausgeschlossen.
  • Flüssige und pastöse Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen.
  • Selbstentzündliche, explosive, hochtoxische, infektiöse oder radioaktive Stoffe sind von der Annahme ausgeschlossen.
  • Die Anlieferung von staubigen Abfällen darf nur in entsprechender staubfreier Verpackung oder nach Verdichtung bzw. Anfeuchtung erfolgen.
  • Abfälle sind in der Regel tropffrei anzuliefern, Restinhalte in Behältern sind auf tropffreie Restanhaftungen zu begrenzen.
  • Abfälle mit sehr hohen Heizwerten oder Schadstoffkonzentrationen können häufig nur nach vorheriger Anmeldung angenommen werden.