Steuerlicher Querverbund

BFH Vorlage beim EuGH 2019

Der Bundesfinanzhof bittet den Europäischen Gerichtshof in der Sache I R 18/19 um Klärung, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften gegen die Beihilferegung des Unionsrechts verstößt.

Der Sachverhalt fällt in eine Gesetzeslücke zwischen § 8 Abs. 7 und § 8 Abs. 9 KStG. Die Finanzverwaltung hatte schon sehr früh signalisiert, dass aus ihrer Sicht einer uneingeschränkten Verrechnung in den Jahren vor 2009 das europäische Beihilferecht entgegen stehen wird. 

Der BFH hat Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit des § 8 Abs. 7 KStG, da dieser Vorteil selektiv nur für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt. U.a. geht der BFH dabei nicht davon aus, dass es sich hier um einen Fall der Altbeihilfe handelt, weil es vor dem 01.01.1958 weder Gerichtsurteile noch konkrete Verwaltungsanweisungen zur ertragsteuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften gegeben hat. VKU, kommunale Spitzenverbände und VDV hatten jedoch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein Gutachten in Auftrag gegeben, in dem bestätigt wurde, es würde sich hier um eine Altbeihilfe handeln.

Das Verfahren ist sicherlich geeignet, den Fortbestand des steuerlichen Querverbundes insgesamt in Frage zu stellen. In seiner Pressemitteilung führt der BFH entsprechend aus: „Sollte der EuGH das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bejahen, wäre § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Der Streitfall wie auch die weitere Anwendung dieser Vorschrift müssten bis zu einer Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt werden.“