Stromsteuer

Rechtslage

Eine Steuerpflicht entsteht dadurch, dass Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet. Wer Strom an Dritte abgibt (leistet), d.h. Dritte versorgt, gilt als Stromversorger i.S. des StromStG. Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger (§ 5 Abs. 2 StromStG).

Von der Steuer ist unter anderem befreit:

  • Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG)
    Hierzu gehört jeder Strom ohne den die Anlage nicht vorschriftsgemäß betrieben werden kann, also Strom für Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung. (§ 12 StromStV) Also z.B auch für Beleuchtung und Klimatisierung von Arbeits- und Sozialräumen sowie für Zentrifugen der Gipsaufbereitung (BFH Urteil VII R 73/10 vom 13.12.2011).
  • Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird. (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
    Nennleistungen verschiedener Stromerzeugungsanlagen müssen nach § 12b StromStV zusammengerechnet werden, wenn sie unmittelbar verbunden sind und an einem Standort stehen oder wenn sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.